Rechtstipp im Erbrecht
Verfassungsbeschwerde abgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen.
Ohne Überraschung hat das BverfG in einer erbschaftssteuerlichen Angelegenheit beschlossen: Die Erschaftssteuer bleibt.
Auch wenn einige Professoren und Interessenvertreter die derzeitge Erbschaftssteuer (mal wieder) für nicht verfassungsgemäß halten, ist der richtige Fall noch nicht nach Karlsruhe gekommen, um die Erbschaftssteuer entgültig zu beerdigen.
In dem Beschluss ging es um die Testierfreiheit, die durch die Steuer eingeschränkt sei. Das Gericht hat sich zurecht den Fall nicht einmal angesehen, da die Parteien noch gar nicht betroffen waren.
Aus dem Beschluss:
Die Erbschaftsteuer belastet die Bereicherung des
Erben; der Nachlass als solcher ist nicht Besteuerungsgegenstand.
Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser. Der
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er
den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, d. h. die
Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch
durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht
ausgehöhlt werden darf. Jedoch vermag nicht schon jeder durch
ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die
Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen
Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende
Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen.
Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des
Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers
unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen,
als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer
Vermögensgegenstände zu entscheiden. Die Beschwerdeführer tragen auch
nicht plausibel vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen zu
einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der
angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos
erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle Anreizfunktion
der Erbschaftsteuer berufen, ist ihrem Vorbringen nicht konkret zu
entnehmen, dass sie bei einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der
Erbschaftsteuer in anderer Weise testieren würden. Zudem haben die
Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen entscheidenden
Einfluss darauf, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet
werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische
Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn Erben
können vorversterben, das Erbe ausschlagen oder sich gar zum Beispiel
aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung
gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen.