Rechtstipp im Erbrecht
Vererben mit Sinn und Verstand
Wenn ein Mensch die Augen für immer schließt und stirbt, geht sein Vermögen auf den oder die Erben über. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verstorbene, also der Erblasser, ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Wenn mehr als ein Erbe vorhanden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die sich dann einigen müssen oder vor Gericht.
Aus meiner Praxis weiß ich, dass über die Folgen einer Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge und die Auswirkungen einer Erbengemeinschaft, bei den juristischen Laien oft Unklarheiten bestehen. Diese Unklarheiten können dann dazu führen, dass das Vermögen nicht entsprechend dem letzten Willen des Erblassers vollzogen wird und auch ein Familienstreit entsteht, der teilweise zur totalen Zerrüttung der Familie führen kann. Diese bedauernswerten Folgen sollte mit einem sinnvollen Testament vermieden werden.
Falls kein Testament vorhanden ist, entscheidet das Gesetz, wer Erbe wird und in welchem Umfange. Wenn der Erblasser nur Kinder hat, erben die Kinder oder deren Kinder zu gleichen Teilen. Wenn der Erblasser verheiratet war, erbt neben den Kindern auch der Ehegatte. Sein Anteil richtet sich danach, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser verheiratet war und wie viele Kinder, auch nichteheliche, er hinterlassen hat. Wenn der Erblasser neben seinem Ehegatten keine Kinder, jedoch seine Eltern oder Geschwister hinterlassen hat, werden diese ebenfalls gesetzliche Erben.
Falls der Erblasser von mehreren Erben beerbt wird, kommt es automatisch zu einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen einer gesetzlichen Erbfolge ist dies der häufigste Fall.
Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sog. Gesamthandgemeinschaft. Die Gesamthandgemeinschaft bedeutet, dass ein Miterbe nicht allein über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen kann. Er kann nur über seinen eigenen Miterbenanteil verfügen. Im Übrigen benötigt er zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft immer seine Miterben.
Die bekannteste Form der erbvertraglichen Gestaltung ist das Testament. Es kann sowohl eigenhändig als privatschriftliches Testament, als auch notariell als öffentliches Testament errichtet werden.
In beiden Fällen müssen die strengen formalen Vorschriften beachtet werden, da andernfalls das Testament insgesamt unwirksam ist und damit der „letzte Wille“ des Erblassers gar nicht umgesetzt werden kann.
Das privatschriftliche Testament muss eigenhändig vom Erblasser geschrieben und auch unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass es vom Erblasser von Hand geschrieben und mit seinem Namen auch unterschrieben werden muss. Es soll auch den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Wenn diese Formvorschrift nicht beachtet wird, ist das Testament ungültig
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar beurkundet.
Ehegatten und Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses kann ebenfalls privatschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Wenn es privatschriftlich errichtet wird, muss es von einem der Ehegatten von Hand geschrieben und ebenfalls unterschrieben werden. Der andere Ehegatte muss dann das Testament ebenfalls unterschreiben. Es empfiehlt sich der Zusatz „Das ist auch mein Wille“.
Dieses gemeinschaftliche Testament der Ehegatten kann aber zu Lebzeiten der Ehegatten nur von beiden gemeinsam geändert werden. Falls der eine Ehegatte nicht abänderungswillig ist, muss er einen Widerruf beim Notar erklären, der dem anderen Ehegatten auch zugestellt wird, um sich von diesem Testament wieder zu lösen.
Falls der eine Ehegatte bereits verstorben ist, kann das Testament vom überlebenden Ehegatten nur abgeändert werden, wenn diese Abänderungsmöglichkeit auch im Testament vorgesehen ist.
Die rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten in einem Testament sind vielfältig. Sie reichen von der Anordnung eines Vermächtnisses über eine Vor- und Nacherbfolge, Auflagen bis zur Teilungsanordnung. Damit kann jeder Erblasser speziell ein für ihn zugeschnittenes „passgenaues“ Testament errichten. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sollten auch verwendet werden, da nur dadurch die persönlichen und sehr individuellen Wünsche und Planungen des jeweiligen Erblassers, also sein „letzter Wille“, auch umgesetzt werden kann.
Der Erblasser kann auch zusammen mit seinem jeweiligen Erben einen Erbvertrag abschließen. In einem Erbvertrag können sehr individuelle Wünsche des Erblassers bzw. des Erben berücksichtigt werden.
Im Gegensatz zum Testament tritt jedoch eine sehr starke Bindungswirkung ein, sodass inhaltliche Änderungen eines Erbvertrages nur gemeinsam, d. h. mit dem Erblasser und dem Erben möglich ist.
Wegen dieser starken wechselseitigen Bindungswirkung sollte gut überlegt werden, ob tatsächlich ein Erbvertrag geschlossen wird. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung.