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    Dominik Kunkel
    Kategorie:
    Erbrecht
    Veröffentlicht:

    Testament - gewusst wie!

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Dominik Kunkel

    Wissenswertes rund um das Testament

    Dominik Kunkel, Rechtsanwalt für Erbrecht und Vorsorgerecht in München, berät Sie gerne.

    Was ist ein Testament?

    Bei dem Begriff „Testament“ handelt es sich um eine Legaldefinition. Ein Testament oder auch die „letztwillige Verfügung“ ist nach § 1937 BGB eine einseitige Verfügung von Todes wegen.

    Durch die Errichtung eines Testamentes bestimmt der Erblasser seinen Erben.

    Welche Verfügungen können in einem Testament getroffen werden?

    Neben der Einsetzung des Erben können in einem Testament auch folgende erbrechtliche Verfügungen getroffen werden:

    Enterbung
    Aussetzung eines Vermächtnisses
    Auflage
    Teilungsanordnung
    Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
    Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung

    Darüber hinaus kann in einem Testament auch ein Vormund für hinterlassene minderjährige Kinder gemäß § 1776 BGB benannt werden. Hierbei kann auch die religiöse Kindererziehung angeordnet werden.

    Wer kann ein Testament errichten?

    Um rechtlich wirksam ein Testament errichten, ändern oder aufheben zu können, muss man „testierfähig“ sein.

    Nach § 2229 BGB liegt Testierfähigkeit vor, wenn man das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

    Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testamentes auch nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 2 BGB).

    Welche Formvorschriften gibt es?

    Grundsätzlich gibt es nach § 2247 Abs. 1 BGB zwei Möglichkeiten, um formwirksam ein Testament zu errichten. Zum einen in Form eines privaten handschriftlichen Testaments („eigenhändiges Testament“), zum anderen in Form eines öffentlichen notariellen Testaments („öffentliches Testament“). Ausnahme ist der Minderjährige. Ein Minderjähriger kann ein eigenhändiges Testament nicht errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).

    Das eigenhändige Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Diese strenge Formvorschrift soll sicherstellen, dass Verwechslungen vermieden und Fälschungen erkannt werden, indem anhand der Handschrift die Identität des Erblassers nachgeprüft werden kann. Die bloße eigenhändige Unterzeichnung eines maschinengeschriebenen Dokuments reicht somit keinesfalls aus. Ein solches „Testament“ wäre aufgrund mangelnder Form unwirksam.

    Ferner soll der Verfasser eines eigenhändigen Testamentes angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er die Erklärung verfasst hat. Da diese Angaben nicht zwingend sind, können sie auch maschinenschriftlich verfasst werden. Wenngleich die Angaben nicht vorgeschrieben sind, empfiehlt sich deren Aufnahme dennoch, da bei mehreren – sich möglicherweise widersprechenden – Verfügugen später festgestellt werden kann, welches neuer, und somit rechtlich wirksam ist.

    Wenngleich es im Einzelfall ausreichend sein kann, das eigenhändige Testament mit Bezeichnungen wie „Dein Vater“ oder einem Kosenamen zu unterschreiben, ist es zur eindeutigen Identifizierung dringend anzuraten, (auch) mit dem Vor- und Zunamen zu unterzeichnen.

    Bei Ehegatten oder Lebenspartnern ist es ausreichend, dass nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Testament eigenhändig schreibt; unterschrieben werden muss es jedoch zwingend von beiden Ehegatten.

    Das öffentliche Testament wird errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB). Dabei kann der Erblasser die Schrift offen oder verschlossen übergeben.

    Anders als das eigenhändige Testament muss das öffentliche Testament nicht eigenhändig geschrieben sein; die Übergabe eines Dokuments in Maschinenschrift an den Notar ist also absolut ausreichend. So ist es gängige Praxis, dass ein auf das Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt für seinen Mandanten das Testament rechtssicher formuliert und das Testament von dem Notar nur noch beurkundet werden muss. Alternativ kann der Erblassers das von einem Rechtsanwalt formulierte Testament selbstverständlich auch eigenhändig abschreiben, um es formwirksam zu errichten.

    Rechtsanwalt Dominik Kunkel, Anwalt für Erbrecht und Vorsorgerecht in München, steht Ihnen als Ansprechpartner in allen Belangen rund um das Erbrecht gerne zur Verfügung.



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