Rechtstipp im Erbrecht
Steuerspartipp: Gelegenheitsgeschenke
Wie kann Vermögen auf die nächste Generation übergeben werden, ohne das der Staat kräftig mitverdient?
Haben Sie Ihre persönlichen Freibeträge bei der Schenkungsteuer bereits ausgeschöpft, müssen Sie weitere Zuwendungen versteuern. Das gilt aber nicht für Gelegenheitsgeschenke. Beantragen Sie deshalb Steuerbefreiung für „übliche Gelegenheitsgeschenke“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG).
Die Tatsache, dass die Frage „was ist ein Gelegenheitsgeschenk“ nie eindeutig geklärt wurde, gibt einen Spielraum, der genutzt werden kann.
Damit das Gelegenheitsgeschenk als solches anerkannt wird, muss ein wichtiger Grund für das Geschenk vorliegen. Folgende Ereignisse werden vom Finanzamt als „wichtig“ anerkannt:
Hochzeit
Jubiläum (z.B. Silberhochzeit)
Geburtstag
Abitur
Examen
Dies gilt nicht für die eigene Hochzeit oder einen runden Geburtstag, der Beschenkte muss den Anlass haben.
Neben dem wichtigen Anlass muss auch die Art des Gelegenheitsgeschenks stimmen. Akzeptiert werden Geschenke wie Schmuck oder ein Auto. Das Finanzgericht Hamburg hat sogar die Schenkung von Wertpapieren an die Ehefrau anlässlich der goldenen Hochzeit als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt (Urteil vom 31.10.1966).
Ob das Geschenk steuerfrei bleibt, hängt auch vom Wert des Gelegenheitsgeschenks ab – und in welcher Relation der Wert des Geschenks zum Gesamtvermögen steht.
Das Hessischen Finanzgericht hat wie folgt geurteilt:
„... nach heutigen Verhältnissen ist es nicht unüblich, bei besonderen Anlässen, z. B. zum Abitur, Examen, einem runden Geburtstag oder zur Hochzeit, einen Pkw der unteren oder der mittleren Preisklasse zu verschenken.“