Rechtstipp im Erbrecht
"So bleibt das Vermögen in der Familie"
Wer in zweiter oder dritter Ehe verheiratet ist und kein Testament errichtet, läuft Gefahr, dass sein Vermögen nach seinem Tod an eine weitere Person vererbt wird. Diese unerwünschte Erbfolge kann durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft vermieden werden. Dadurch kann erreicht werden, dass nach dem Tod des Erblassers das Vermögen in der Familie verbleibt.
Die Zahl der Personen, die zum zweiten oder dritten Mal heiraten und Kinder aus früheren Ehen hinterlassen, wächst. Ehepartner wollen sich in der Regel gegenseitig finanziell absichern, was über einen Ehevertrag und ein Testament oder einen Erbvertrag problemlos möglich ist. Sie wollen aber oft vermeiden, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod an die Familie des neuen Ehepartners fällt. Dazu bietet sich an, im Testament den neuen Ehepartner als Vorerben und z. B. die Kinder aus erster Ehe als Nacherben einzusetzen.
Wenn z. B. Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und das Kind aus erster Ehe des Verstorbenen lediglich den Pflichtteil erhalten hat, erbt die überlebende Ehefrau 3/4 des gesamten Nachlasses. Ohne besondere Vorkehrung erbt nach ihrem Tod dieses gesamte Vermögen ihre eigene Familie. Das Kind des verstorbenen Ehemannes ist nach seiner Stiefmutter nicht erbberechtigt und geht leer aus. Das kann zumindest teilweise durch Anordnung einer Vorerbschaft zu Gunsten der überlebenden Ehefrau und Nacherbschaft zu Gunsten des Kindes aus erster Ehe verhindert werden. Die Ehefrau darf das Vermögen des verstorbenen Ehemannes lediglich verwalten und die Erträge daraus behalten. Die Vermögenssubstanz muss sie zu Gunsten des Kindes aus erster Ehe erhalten.