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    Michael Henn
    Kategorie:
    Erbrecht
    Veröffentlicht:

    Regelungen des Landes Baden-Württemberg zur Förderung von Kindergärten teilweise unwirksam

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Michael Henn

    (Stuttgart) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008 zur Förderung von Kindergärten, die Kinder von anderen Gemeinden als der Standortgemeinde aufgenommen haben und nicht in deren Bedarfsplanung einbezogen waren, teilweise für unwirksam erklärt.



    Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010, Az.: 5 CN 1.09.

    Die Zuschusspauschale für solche Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten in der baden-württembergischen "Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet" (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO1) war unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu niedrig bemessen.

    Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim sind in Baden-Württemberg Träger von Waldorf-Kindergärten und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Ihre Kindergärten wurden außer von Kindern aus der jeweiligen Standortgemeinde auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kindergartenplätze waren entweder nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung der jeweiligen Standortgemeinde aufgenommen. Das Kindertagesbetreuungsgesetz 2006 (KiTaG) sah für solche Kindergartenplätze einen Anspruch auf Förderung nur durch pauschale Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden vor, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung stand. Die Höhe dieser platzbezogenen Zuschüsse war durch Verordnung festzulegen.2 Die angegriffene Platzpauschale erreichte höchstens 30% der Betriebskosten und blieb damit deutlich hinter der gesetzlichen Förderquote von 63% für solche Kindergartenplätze zurück, die in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen waren.

    Mit einem Normenkontrollantrag (nach § 47 VwGO) wandten sich die Antragsteller gegen diese Verordnung aus dem Jahre 2006 (KiTaGVO). Sie machten geltend, die Förderregelungen verstießen gegen Bundesrecht (Achtes Buch Sozialgesetzbuch [Kinder- und Jugendhilfe] - SGB VIII). Die Kindergartenförderung hätte nicht auf die Gemeinden übertragen werden dürfen. Der Verordnungsgeber habe den angefochtenen platzbezogenen Zuschuss für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten seien, zu niedrig bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag im Wesentlichen abgewiesen und das System und die Höhe der Förderung als rechtmäßig bewertet. Die Antragsteller hätten nicht zuletzt die Möglichkeit gehabt, die Aufnahme in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde notfalls einzuklagen und dadurch in den Genuss einer höheren Förderung zu gelangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO für unwirksam erklärt und der Revision der Antragsteller stattgegeben, so betont Henn.

    Die Höhe des platzbezogenen Zuschusses der Wohnsitzgemeinden gewährleistete den Trägern solcher gemeindeübergreifenden Kindergärten keine gleichheitsgemäße Förderung. Die Antragsteller hatten für ihre mit auswärtigen Kindern belegten Plätze weder einen rechtlich gesicherten Förderanspruch gegen die Standortgemeinden durch Aufnahme in deren Bedarfsplanung noch einen annähernd gleich hohen Förderanspruch gegen die Wohnsitzgemeinden.

    Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Länder die Finanzierung von Tageseinrichtungen nach dem Bundesrecht (§ 74a SGB VIII) eigenständig regeln und eine Förderung allein durch die Gemeinden vorsehen durften. Die Antragsteller hatten zwar keinen Anspruch auf eine nach Form und Höhe identische Förderung. Ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung gebot aber eine Förderung in etwa gleicher Höhe durch die Wohnortgemeinden, solange sie eine entsprechende Förderung durch die Standortgemeinde nicht durchsetzen konnten. Denn auch Kindergartenplätze mit einem alternativen pädagogischen Konzept, die in der Wohnsitzgemeinde nicht angeboten wurden, erfüllten einen Bedarf, der nach den allgemeinen Prinzipien des SGB VIII (Gewährleistung eines pluralen Leistungsangebots, Achtung der Auswahlfreiheit der Eltern und Kinder sowie Vorrang der Angebote freier Träger vor staatlichen Einrichtungen) zu decken war. Dann aber durfte der Träger einer solchen Einrichtung bei der Höhe der Förderung nicht benachteiligt werden. Die Benachteiligung der Antragsteller ist für die Vergangenheit auszugleichen.

    Hinweise des Gerichts:

    · § 1 Abs. 1 KiTaGVO vom 19. Juni 2006 lautet:

    (1) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in

    1. Halbtagskindergärten 600 Euro,

    2. Regelkindergärten 720 Euro,

    3. Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten 840 Euro,

    4. Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen 984 Euro,

    5. Ganztagskindergärten 1.320 Euro.



    · § 8 Abs. 3 KiTaG 2006 bestimmte hierzu:

    (3) Träger von Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten von der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes einen jährlichen platzbezogenen Zuschuss für jeden nicht in der Bedarfsplanung enthaltenen Platz, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Änderungen der Rechtsverordnung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein.



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