Rechtstipp im Erbrecht
Pflichtteil
Die übliche wechselseitige Erbeinsetzung von Eheleuten ("auf längstes Leben", "Berliner Testament") bedeutet, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Häufig wird hierbei nicht bedacht, dass den Kindern in diesem Fall das Recht zusteht, den Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend zu machen. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des Erbteils, den die Kinder ohne Enterbung erhalten würden. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder kann zum finanziellen Ruin des überlebenden Ehegatten führen, da es sich hierbei um einen Zahlungsanspruch handelt. Dies hat teilweise zur Konsequenz, dass der überlebende Ehegatte Vermögen, z.B. das Familienheim veräußern muss, um den Kindern den Pflichtteil auszahlen zu können.
Wenn Pflichtteilsansprüche nicht von allen Kindern verlangt werden, kann dies dazu führen, dass die Kinder, die keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, um den überlebenden Elternteil zu schonen, letztlich vom Nachlass der Eltern weniger erhalten, als die Geschwister, die den Pflichtteilsanspruch geltend machen, da der Pflichtteilsanspruch innerhalb von 3 Jahren verjährt. Abhilfe kann teilweise durch sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln geschaffen werden. Damit können die Kinder im Testament der Eltern teilweise davon abgehalten werden, den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des ersten Elternteils geltend zu machen. Dies erreicht man durch die Bestimmung in einem Testament, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils auf Auszahlung des Pflichtteils bestehen, nach dem Tod des zweiten Elternteils enterbt werden und damit auch nur den Pflichteil statt dem vollem Erbteil erhalten.
Mein Tipp daher: Prüfen Sie, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, eine Pflichtteilsstrafklausel in Ihrem Testament aufzunehmen. Neben den Kindern ist auch der Ehegatte oder sind - wenn keine Kinder vorhanden sind - die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.