Pflichtteil beanspruchen: Voraussetzungen und Vorgehen
Wer durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, geht nicht immer vollständig leer aus. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser Beitrag erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch der Pflichtteil ausfällt und wie Betroffene ihren Anspruch richtig durchsetzen.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geschützte Mindestbeteiligung am Nachlass. Er steht bestimmten nahen Angehörigen zu, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich nicht um einen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände, sondern um einen Geldzahlungsanspruch gegen den oder die Erben
Beispiel: Wäre ein enterbtes Kind nach der gesetzlichen Erbfolge zu einem Viertel am Nachlass beteiligt, beträgt sein Pflichtteil ein Achtel des bereinigten Nachlasswerts.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere:
- Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel.
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner.
- Die Eltern des Erblassers, sofern keine vorrangig pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge vorhanden sind.
Geschwister, unverheiratete Lebensgefährten, Stiefkinder und entferntere Verwandte haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.
Voraussetzung ist außerdem, dass die betreffende Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wer Erbe geworden ist, kann unter Umständen andere Ansprüche haben, etwa einen Pflichtteilsrestanspruch oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch
Ein Pflichtteilsanspruch kommt regelmäßig in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Der Erblasser ist verstorben.
2. Der Anspruchsteller gehört zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Angehörigen.
3. Er wurde durch Testament oder Erbvertrag enterbt oder erhielt weniger als seinen Pflichtteil.
4. Der gesetzliche Erbteil lässt sich bestimmen.
5. Der Anspruch ist noch nicht verjährt.
Eine vollständige Enterbung muss nicht ausdrücklich mit dem Wort „Enterbung“ erfolgen. Es reicht grundsätzlich aus, wenn sich aus dem Testament ergibt, dass eine andere Person Erbe werden soll und der Pflichtteilsberechtigte nicht als Erbe eingesetzt wurde.
Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die bloße Enttäuschung über einen Angehörigen, familiäre Streitigkeiten oder der Kontaktabbruch reichen dafür normalerweise nicht aus.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:1. Zunächst wird festgestellt, welcher gesetzliche Erbteil dem Betroffenen zustehen würde.
2.Davon wird die Hälfte als Pflichtteilsquote angesetzt.
3. Anschließend wird der Wert des bereinigten Nachlasses ermittelt.
4.Von den Nachlassaktiva werden die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.
Zum Nachlass können beispielsweise gehören:
- Bankguthaben und Wertpapiere.
- Immobilien und Grundstücke.
- Fahrzeuge und sonstige wertvolle Gegenstände.
- Unternehmensbeteiligungen.
- Forderungen des Erblassers.
- Versicherungsleistungen, soweit sie dem Nachlass zufließen.
Zu berücksichtigen sind außerdem mögliche Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten. Solche Zuwendungen können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Nach § 2325 BGB kann eine Schenkung innerhalb der grundsätzlich relevanten Zehnjahresfrist bei der Berechnung berücksichtigt werden. Die konkrete Berücksichtigung nimmt mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Schenkung regelmäßig ab.
Auskunft vom Erben verlangen
In der Praxis kennt der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses häufig nicht. Deshalb besteht zunächst ein Auskunftsanspruch gegen den Erben.
Der Erbe muss auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Dazu gehört ein vollständiges und übersichtliches Nachlassverzeichnis mit den vorhandenen Vermögenswerten und Nachlassverbindlichkeiten. Der Pflichtteilsberechtigte kann außerdem verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden und eine Wertermittlung durchführen zu lassen. Auch die Aufnahme durch einen Notar ist möglich.
Das Nachlassverzeichnis sollte unter anderem enthalten:
- Konten, Depots und sonstige Vermögenswerte.
- Immobilien mit Angaben zu Lage, Größe und Wert.
- Fahrzeuge, Schmuck und andere wertvolle Gegenstände.
- Schulden und sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
- Versicherungen und Forderungen.
- Schenkungen und sonstige ausgleichs oder ergänzungspflichtige Zuwendungen.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Auskunft grundsätzlich auch den sogenannten fiktiven Nachlass und damit relevante Schenkungen sowie Nachlassverbindlichkeiten umfassen kann.
Pflichtteil richtig geltend machen
Für die Durchsetzung empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen.
1. Testament und Erbenstellung prüfen
Zunächst sollten das Testament, der Erbvertrag und gegebenenfalls der Erbschein geprüft werden. Daraus ergibt sich, wer Erbe geworden ist und ob eine Enterbung oder eine zu geringe Beteiligung vorliegt.
2. Auskunft und Nachlassverzeichnis verlangen
Der Pflichtteilsberechtigte sollte den Erben schriftlich zur Auskunft über den Nachlass auffordern. Dabei sollte ausdrücklich ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangt werden. Je nach Situation kann zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis und eine Wertermittlung sinnvoll sein.
3. Nachlasswert überprüfen
Nach Erhalt des Verzeichnisses sollten die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden. Bei Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen oder wertvollen Gegenständen kann ein unabhängiges Gutachten erforderlich sein.
4. Pflichtteil berechnen
Erst wenn der Nachlasswert feststeht, lässt sich der konkrete Zahlungsanspruch zuverlässig berechnen. Dabei sind auch Nachlassschulden, Pflichtteilsergänzungsansprüche und gegebenenfalls bereits erhaltene Zuwendungen zu berücksichtigen.
5. Zahlung verlangen
Anschließend wird der Pflichtteil gegenüber dem Erben beziffert und zur Zahlung aufgefordert. Eine angemessene Frist sollte gesetzt werden. Der Pflichtteil ist grundsätzlich mit dem Erbfall fällig.
6. Gerichtliche Durchsetzung prüfen
Verweigert der Erbe die Auskunft oder Zahlung, kann eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich werden. Häufig bietet sich eine sogenannte Stufenklage an:
- Erste Stufe: Auskunft über den Nachlass.
- Zweite Stufe: gegebenenfalls Wertermittlung oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
- Dritte Stufe: Zahlung des konkret berechneten Pflichtteils.
Eine rechtzeitig erhobene Klage kann außerdem für die Verjährung von Bedeutung sein. Der Bundesgerichtshof hat sich unter anderem mit der verjährungshemmenden Wirkung von Auskunftsanträgen in Pflichtteilsverfahren befasst.
Verjährung des Pflichtteils
Pflichtteilsansprüche unterliegen regelmäßig der dreijährigen Regelverjährung. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den maßgeblichen Umständen und der Person des Erben Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Wer zu lange abwartet, riskiert daher, dass der Erbe die Einrede der Verjährung erhebt. Die Verjährung kann nicht allein dadurch verhindert werden, dass unverbindlich telefoniert oder ein einfaches Schreiben versendet wird. Je nach Situation kommen insbesondere eine verjährungshemmende Klage oder Verhandlungen mit dem Erben in Betracht.
Wichtige Fehler vermeiden
Pflichtteilsberechtigte sollten insbesondere folgende Fehler vermeiden:
- Keine vorschnelle Erb- oder Pflichtteilsverzichtserklärung unterschreiben.
- Nicht ohne Prüfung auf eine umfassende Nachlassauskunft verzichten.
- Keine Abfindungsvereinbarung akzeptieren, ohne den Nachlasswert zu kennen.
- Fristen und mögliche Verjährung nicht unbeachtet lassen.
- Den Erben nicht vorschnell detaillierte eigene Vermutungen oder Beweismittel mitteilen.
- Bei Verdacht auf verschwiegene Schenkungen oder Vermögenswerte fachkundige Hilfe einholen.
Zusammenfassung
Wer als naher Angehöriger enterbt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Pflichtteil beanspruchen. Der Anspruch beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich als Geldforderung gegen den Erben. Da der Pflichtteilsberechtigte den Nachlasswert häufig nicht kennt, sollte zunächst eine umfassende Auskunft einschließlich Nachlassverzeichnis verlangt werden. Erst danach kann der Pflichtteil berechnet und die Zahlung gezielt eingefordert werden.
Bei unvollständigen Angaben, größeren Vermögen, Immobilien, Unternehmen oder möglichen Schenkungen empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt.