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    Michael Zecher
    Kategorie:
    Erbrecht
    Veröffentlicht:

    Güterstand der Gütergemeinschaft im Erbrecht

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Michael Zecher

    Frage:



    Mein Mann und ich leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Ich gehe deshalb davon aus, dass wenn mein Mann stirbt, seine Hälfte automatisch an mich fällt. Unsere fünf Kinder erben erst, wenn ich eines Tages dann auch einmal sterbe. Ist dies so zutreffend?

    Antwort:

    Nein, dass ist so nicht zutreffend. Immer wieder wird der familienrechtliche Güterstand (es gibt gesetzlich drei Güterstände: ohne Ehevertrag: der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, mit Ehevertrag: entweder die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft) mit dem Erbrecht verwechselt oder durcheinander gebracht wird.

    So bedeutet die Gütergemeinschaft nur, dass das eheliche Vermögen beiden Ehegatten zusammen zusteht, so dass jeder einen halben Anteil hieran hat. Wenn aber testamentarisch keine Regelung getroffen wird, bedeutet dies gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erbfolge bei Gütergemeinschaft bedeutet, dass die Witwe 1/4 erbt, und die restlichen 3/4 sich auf die Kinder verteilen, das heißt jedes Kind 3/20. Das heißt die Witwe hat die eine Hälfte des Gesamtgutes und von der anderen Hälfte des verstorbenen Mannes hat sie 1/4 geerbt.

    Damit die Witwe aber alles erbt bedarf es der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung in einem Testament. Problematisch können dann die Pflichtteilsansprüche der enterbten Kinder werden.

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