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Erbrecht

Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder im Erbrecht

1 Min. Lesezeit 25.03.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Der Bundesrat hat der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht zugestimmt.
Grundsätzlich ist dies für jüngere Generationen nichts Neues.

Für nichtehelich geborene Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind galt aber bisher die Ausnahme, dass diese kein gesetzliches Erbrecht (und damit auch keinen Pflichtteil) nach ihren Vätern haben.
Diese Ausnahme wird nunmehr beseitigt.

Damit haben alle nach dem 01.07.1949 geborenen nichtehelich Kinder ein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater und treten als Erben (möglicherweise neben den bereits vorhandenen Erben) rechtlich an dessen Stelle.

Die Regelung gilt rückwirkend für alle Erbfälle, die sich seit dem 29.05.20009 ereignet haben. Dies bedeutet, dass ein nichteheliches Kind, dessen Vater nach dem 29.05.2009 verstorben ist, diesen noch beerben wird, also als weiterer Erbe hinzutreten wird.

Vor dem 29.05.2009 überwiegt der Vertrauensschutz der bisher berufenen Erben auf ihre Stellung und damit das Rückwirkungsverbot. Eine Ausnahme gilt, wenn der Staat Erbe des verstorbenen Vaters geworden ist.

Das Gesetz muss noch durch verkündet werden.

RA Frederick Pitz
www.erbrecht-schwetzingen.de

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