Rechtstipp im Erbrecht
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten und die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft haben auch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses kann in öffentlicher Form vor einem Notar oder auch persönlich, d.h. handschriftlich abgefasst werden. Beide Testamentsarten sind gleichermaßen gültig.
Wenn die handschriftliche Form gewählt wird, muss ein Ehegatte das Testament handschriftlich abfassen, mit Ort und Datum der Errichtung versehen und das Testament dann mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Der andere Ehegatte muss dieses Testament dann ebenfalls mit Ort und Datum der Errichtung versehen und ebenfalls handschriftlich unterzeichnen. Ratsam ist die Beifügung "Dies ist auch mein Wille", um zu verdeutlichen, dass beide Ehegatten den Testierwillen hatten.
Sehr bekannt ist das sogenannte "Berliner Testament". Darin setzen sich die Eheleute zu alleinigen Vollerben ein und bestimmen gleichzeitig die Schlusserben, meistens die gemeinschaftlichen Kinder. Die Schlusserben sind diejenigen, die erben sollen, wenn der letzte Ehegatte verstorben ist. Das Berliner Testament enthält sogenannte "wechselbezügliche Verfügungen". Dies bedeutet, dass es auch nur von beiden Eheleuten gemeinsam geändert werden kann. Wenn einer der Ehegatten zu Lebzeiten das Testament ändern möchte, der andere nicht, kann der änderungswillige Ehegatte nur den Rücktritt vom gemeinsamen Testament durch Erklärung beim Notariat vornehmen. Wenn der andere Ehegatte verstorben ist, kann der überlebende Ehegatte sich vom gemeinschaftlichen Testament nur durch Ausschlagung von der sogenannten Bindungswirkung lösen, es sei denn, dass eine Änderungsbefugnis im gemeinschaftlichen Testament aufgenommen worden ist. Dies bedeutet dann, dass der überlebende Ehegatte die Möglichkeit hat, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern.
Im Hinblick auf diese Bindungswirkung sollte es gut überlegt werden, ob ein gemeinschaftliches Testament errichtet wird, auch im Hinblick darauf, dass meistens die gemeinschaftlichen Abkömmlinge enterbt werden, wenn der erste Ehegatte verstirbt.
Das Berliner Testament kann auch erbschaftsteuerrechtliche Nachteile haben, da das Vermögen beim Tod des erstversterbenden Ehegatten beim überlebenden Ehegatten konzentriert wird und dadurch die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder halbiert werden.