Rechtstipp im Erbrecht
Erbrecht des Ehegatten und was sich bei einer Ehescheidung ändert
Bei Tod eines Ehegatten tritt die Erbfolge nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt ein Ehegatte allein oder zusammen mit Verwandten. Für die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist ausschlaggebend, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.
Hatten sie Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehegatte mindestens 1/4 des Nachlasses, zusammen mit einem Kind die Hälfte und neben zwei Kindern 1/3. Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister, beträgt der Erbteil des Ehegatten die Hälfte des Nachlasses.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten auf 1/2 des Nachlasses unabhängig davon, ob der Verstorbene Kinder hinterlässt.
Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Todes die Ehe bestand, also nicht rechtskräftig geschieden wurde. Stirbt ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens, verliert der Überlebende sein Ehegattenerbrecht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes einen begründeten Ehescheidungsantrag gestellt hatte oder dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt hatte.
Hat der verstorbene Ehegatte den anderen durch Testament, auch gemeinschaftliches Testament, als Erbe eingesetzt und wird die Ehe vor seinem Tod geschieden, ist die Erbeinsetzung grundsätzlich hinfällig. Trotz Ehescheidung ist die Erbeinsetzung nur dann wirksam, wenn der Verstorbene dies in seinem Testament so bestimmt hat oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass die Erbeinsetzung auch für den Fall der Ehescheidung gelten soll.
Geschiedene Ehepartner erben somit grundsätzlich nicht voneinander. Wenn dies von ihnen gewollt ist, muss sich dies aus dem Testament selbst oder den Umständen nach eindeutig ergeben.
Die Ehegatten sollten vor, während und nach der Ehescheidung also das Erbrecht nicht außer Acht lassen oder gegebenenfalls ihr Testament ändern.