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    Benjamin Schmidt
    Kategorie:
    Erbrecht
    Veröffentlicht:

    Erbengemeinschaft und Steuerrecht

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Benjamin Schmidt

    Eine Erbengemeinschaft aus drei Personen (Kind 1 und 2 sowie die Stiefmutter) entstanden als Erbengemeinschaft, als der Ehemann und Vater der beiden Kinder starb. Nach dem Tod der Stiefmutter erbten die beiden Kinder von ihr und dem (leiblichen) Vater. Der Notar löste die Erbengemeinschaft auf, obwohl noch beide Erben diese hätten weiter führen können. Einige Jahre später wollte nun Kind 1 eine Haushälfte von Kind 2 übernehmen und kaufte ihr diese Hälfte ab. Da die Erbengemeinschaft nicht mehr bestand, wurde Grunderwerbssteuer fällig. Die Ausnahme des § 3 Nr. GrEStG griff nicht mehr. Der beratende Anwalt wurde in die Haftung genommen. Er kannte die Vorschrift nicht, die Mandanten waren nicht vollumfänglich beraten worden.

    Steuerliche Vorschriften müssen nach Ansicht des BGH bekannt sein, wenn sie für die Angelegenheit erheblich sind. Der Anwalt hätte sich anderweitig Rechtsrat einholen müssen. So muss er für die gezahlte Grunderwerbssteuer im oberen vierstelligen Bereich haften.



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