Rechtstipp im Erbrecht
Das privatschriftliche Testament
In einem Testament kann der Erblasser allein bestimmen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Grundvoraussetzung der Testamentserrichtung ist die Testierfähigkeit. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht mehr errichten. Die Frage der Testierfähigkeit kann im Zweifel zu Problemen führen.
Das Testament kann in öffentlicher Form vor einem Notar oder privatschriftlich durch eigenhändig geschriebene Erklärung errichtet werden. Beide Testamentsformen stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Das privatschriftliche Testament unterliegt strengen Formvorschriften.
Der Erblasser muss seinen letzten Willen mit eigener Hand von Anfang bis zum Ende geschrieben und auch unterschrieben haben. Sinnvollerweise sollte es als "Testament" oder als "letzten Willen" bezeichnet werden, damit aus dem Schriftstück unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass es sich um ein Testament handelt. Außerdem sollten der Ort, an dem das Testament niedergeschrieben wird und das genaue Datum der Errichtung angegeben werden. Die Unterschrift unter dem Testament soll sowohl den Vor- als auch den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Das Testament sollte im Anschluss daran so gut aufbewahrt werden, dass es nach dem Tod von den Erben tatsächlich auch gefunden wird.