Bank verweigert Kontofreigabe trotz Testament: Schadensersatz für Erbscheinkosten und Verzugsschäden verlangen
Erbschein, Testament und Bankrecht – wie Erben ihr Geld schneller zurückbekommen
Der Vater ist gestorben, die Miete läuft weiter, das Konto bleibt gesperrt. Viele Banken verlangen trotz vorgelegtem Testament reflexartig einen Erbschein. Das ist oft rechtswidrig – und kann für die Bank teuer werden.
Testament statt Erbschein reicht meistens
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Ein Erbschein ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben: Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen.
Wann haftet die Bank auf Schadensersatz?
Verlangt die Bank trotzdem grundlos einen Erbschein, verletzt sie möglicherweise ihre Vertragspflichten:
Beispiel aus der Praxis
Zwei Geschwister beerben ihre Mutter. Sie legen der Sparkasse das eigenhändige Testament samt Eröffnungsprotokoll vor. Die Bank besteht dennoch auf einem Erbschein – Kosten: 1.770 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten der Erben, denn die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein vorzulegen, ist für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ursächlich geworden. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund des Verlangens der Beklagten beantragt worden und war für die Abwicklung des Nachlasses im Übrigen nicht erforderlich.
Fazit
Wer als Erbe mit einem eindeutigen Testament abgewiesen wird, muss das nicht hinnehmen. Erbscheinkosten und Verzugsschäden lassen sich häufig von der Bank zurückfordern. Gerne prüfen wir in einer persönlichen Beratung, ob auch in Ihrem Fall ein Erstattungsanspruch besteht.
Der Vater ist gestorben, die Miete läuft weiter, das Konto bleibt gesperrt. Viele Banken verlangen trotz vorgelegtem Testament reflexartig einen Erbschein. Das ist oft rechtswidrig – und kann für die Bank teuer werden.
Testament statt Erbschein reicht meistens
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Ein Erbschein ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben: Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen.
Wann haftet die Bank auf Schadensersatz?
Verlangt die Bank trotzdem grundlos einen Erbschein, verletzt sie möglicherweise ihre Vertragspflichten:
Beispiel aus der Praxis
Zwei Geschwister beerben ihre Mutter. Sie legen der Sparkasse das eigenhändige Testament samt Eröffnungsprotokoll vor. Die Bank besteht dennoch auf einem Erbschein – Kosten: 1.770 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten der Erben, denn die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein vorzulegen, ist für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ursächlich geworden. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund des Verlangens der Beklagten beantragt worden und war für die Abwicklung des Nachlasses im Übrigen nicht erforderlich.
Fazit
Wer als Erbe mit einem eindeutigen Testament abgewiesen wird, muss das nicht hinnehmen. Erbscheinkosten und Verzugsschäden lassen sich häufig von der Bank zurückfordern. Gerne prüfen wir in einer persönlichen Beratung, ob auch in Ihrem Fall ein Erstattungsanspruch besteht.