Das OLG München entschied mit Urteil vom 28.01.2009 (Az. 20 U 4451/08), dass Miterben untereinander grundsätzlich kein allgemeiner Auskunftsanspruch zustehe.
Ein Auskunftsanspruch kann sich aber im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände ergeben.
Werden einem Miterben vom Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Zuwendungen (Schenkungen) gemacht besteht hierüber ein Recht auf Auskunft der anderen Miterben.
RA Frederick Pitz
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