Rechtstipp im Erbrecht
Aufhebung und Abänderung von Testamenten
Es kommt häufig vor, dass testamentarische Verfügungen aufgehoben oder abgeändert werden sollen. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele:
Der Bedachte ist zwischenzeitlich verstorben, Lebensumstände in der Person des Bedachten oder des Erblassers haben sich geändert oder ganz einfach, der Erblasser glaubt, eine bessere Lösung für die Verteilung seines Nachlasses gefunden zu haben.
Die Aufhebung und Änderung eines Testamentes ist jederzeit möglich. Am Einfachsten und Sichersten geschieht dies, indem das Testament vernichtet und erneut in der erforderlichen Form geschrieben wird. Es ist aber auch möglich, das Testament bestehen zu lassen und in einem zweiten Testament die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen anzubringen. Soweit durch das zweite Testament ein Widerspruch zum ersten Testament entsteht, gelten die Erklärungen des ersten Testamentes als widerrufen. Um Unklarheiten und in der Folge Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, immer dann, wenn es sich nicht nur um wenige kurze und einfache Änderungen handelt, ein komplett neues Testament zu errichten.
Das öffentliche Testament, errichtet beim Notar und amtlich verwahrt, wird bereits dadurch unwiderruflich ungültig, indem der Erblasser das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt. Nach Rücknahme muss auf jeden Fall ein neues Testament errichtet werden, wenn die gesetzliche Erbfolge vermieden werden soll. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Erblasser ein privatschriftliches Testament zur Sicherheit hinterlegt hat. Er kann es sich jederzeit wieder aushändigen lassen, ohne dass damit Unwirksamkeit eintritt. Das privatschriftliche Testament behält seine Wirksamkeit auch noch nach Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.
Auch das gemeinschaftlich von Eheleuten oder Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft errichtete Testament kann abgeändert werden. Zu Lebzeiten beider Eheleute kann dies allerdings nur gemeinsam geschehen. Wenn ein Ehegatte zur Änderung oder Aufhebung nicht bereit ist, muss der änderungswillige Ehegatte seinen Rücktritt vor dem Notar beurkunden und diese Urkunde dem anderen Ehegatten öffentlich zustellen lassen. Hierdurch soll die heimliche Änderung eines gemeinschaftlichen Testamentes vermieden werden.
Nach dem Tod eines Ehegatten ist der andere Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden, wenn nicht dem überlebenden Ehegatten im Testament das Recht eingeräumt wurde, neue testamentarische Verfügungen zu treffen. Der überlebende Ehegatte kann sich von den Bindungen an das gemeinschaftliche Testament auch dadurch befreien, dass er die Erbschaft ausschlägt. Dies hat zur Folge, dass gesetzliche Erbfolge eintritt und der überlebende Ehegatte neu von Todes wegen verfügen kann, also seine Testierfreiheit wieder erhält.
Wurde die Erbschaft vom überlebenden Ehegatten jedoch nicht form- und fristgerecht ausgeschlagen, besteht lediglich im Fall der Wiederverheiratung oder z.B. durch die Geburt eines Kindes des hinterbliebenen Ehegatten die Möglichkeit, von den Bindungen des gemeinschaftlichen Testamentes frei zu kommen.
Hatte der Erblasser über seinen Nachlass durch einen wirksamen Erbvertrag verfügt, besteht absolute Bindungswirkung. Ein Widerruf und eine Abänderung sind in diesem Fall nur möglich, wenn dieser in der erbrechtlichen Vereinbarung vorbehalten wurde.