Rechtstipp im Erbrecht
Absicherung der Enkel durch Anordnung einer Nacherbschaft
Vor- und Nacherbschaft kommen in Frage, wenn der Erblasser seine Enkel gut absichern möchte. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Kinder verheiratet sind oder in finanziellen Angelegenheiten leichtsinnig handeln, aber diese Kinder doch nicht von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Würden die Kinder als gesetzliche oder testamentarische Erben den Nachlass erhalten, könnten sie nach Belieben schalten und walten. Die Enkel des Erblassers würden dann möglicherweise vom Nachlass ihres Großvaters nichts mehr sehen. Ein verheiratetes Kind, das vor dem Ehepartner verstirbt, würde diesem in gesetzlicher Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft die Hälfte seines Vermögens, zu welchem auch die Erbschaft des verstorbenen Elternteils gehört, vererben. Wenn der Erblasser seine Enkelkinder vor derartigen Fällen schützen möchte, ist dies dadurch möglich, dass er seine Kinder als Vorerben und die Enkelkinder als Nacherben einsetzt. Sein Vermögen, das zunächst die Kinder erben, kann weder veräußert noch belastet werden, noch können seine Kinder diesen Nachlass weitervererben. Er fällt beim Tod der Kinder unmittelbar den Enkelkindern zu.
Für den Fall, dass ein Nacherbe vor einem Vorerbe verstirbt, hat der Erblasser die Möglichkeit einen Ersatznacherben zu bestimmen. Wenn dies nicht geschieht, treten an Stelle des verstorbenen Nacherben dessen eigene Erben.
Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern unmittelbarer Erbe des ursprünglichen Erblassers. Den Eintritt des Nacherbfalls kann der Erblasser frei bestimmen. Grundsätzlich tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein, es ist jedoch auch möglich, den Nacherbenfall zu einem anderen Zeitpunkt eintreten zu lassen, z. B. wenn das Enkelkind ein bestimmtes Alter erreicht hat oder der überlebende Ehegatte des Erblassers wieder heiratet.