Rechtstipp im EDV Recht
Newsletter-Versand nur mit vorheriger Einwilligung
Viele Internet-Warenanbieter informieren ihre Kunden z. B. nach einer
Bestellung mit sog. Newslettern über Neuigkeiten, Angebote usw. Dazu
ist es jedoch grundsätzlich erforderlich, dass der Kunde ausdrücklich
in diese E-Mail-Information einwilligt.
Von einer solchen ausdrücklichen Einwilligung kann nach Auffassung
des Oberlandesgerichts Thüringen jedoch nicht ausgegangen werden,
wenn das Auswahlfeld, mit dem der Kunde seine Einwilligung für die
Zusendung von Newslettern erteilt, - z. B. durch einen bereits gesetzten
Haken - vorausgewählt ist. In einem solchen Fall liegt ein sog.
passives "Nichterklären" vor, da der Kunde bei der
Registrierung selbst aktiv werden muss, wenn er den sog. Newsletter nicht
erhalten will.
So sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur ausdrücklichen
Einwilligung z. B. Folgendes vor: "Eine geschäftliche Handlung,
durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird,
ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl
erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht
wünscht.
Eine unzumutbare Belästigung ist u. a. stets anzunehmen bei Werbung
unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes
oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche
Einwilligung des Adressaten vorliegt."
Björn Blume, Rechtsanwalt