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Ebay - Recht

Serie – Teil 2: Neue Regelungen für Webshops. Ab 13.06.2014 wird vieles anders.

Timo Schutt Rechtsanwalt · Karlsruhe 2 Min. Lesezeit 17.02.2014
Dieser Beitrag ist von 2014. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

In unserer Mini-Serie stellen wir die Änderungen vor, die auf alle Webshopbetreiber in der Nacht vom 12.06.2014 auf den 13.06.2014 zukommen werden. Heute: Der 2. Teil.

Die erforderlichen Änderungen sind ganz erheblich. Es handelt sich nicht nur um Banalitäten, sondern es sind umfangreiche Anpassungen in allen Webshops vorzunehmen.

Eingangs ist es wichtig nochmals festzuhalten, dass die in dieser Serie dargestellten Änderungen eine Rechtsberatung im Einzelfall und eine anwaltliche Überarbeitung aller rechtserheblichen Texte nicht ersetzen können. Wir können an dieser Stelle lediglich einen kurzen Überblick über das geben, was nach unserer Meinung auf jeden Fall zu beachten sein wird.

Was wird sich konkret ändern?

Künftig einheitliche Widerrufsfrist

Die bisherige Unterscheidung zwischen einem 14tägigen Widerrufsrecht und einem Widerrufsrecht von einem Monat für den Fall, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht zu spät erfolgt, wird aufgehoben.

Künftig wird es nur noch eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen geben. Diese einheitliche Widerrufsfrist wird sodann auch EU-weit gelten, so dass es hier keine Unterschiede mehr geben wird. Auch das ist grundsätzlich eine Vereinfachung für die Webshopbetreiber, da über die bislang knifflige Frage, welche Widerrufsfrist gilt und über welche Widerrufsfrist damit zu belehren ist, damit nicht mehr zu entscheiden ist. Auch die EU-weite Vereinheitlichung bringt gerade für den grenzüberschreitenden Handel im Internet Erleichterungen mit sich, da nunmehr nicht die einzelnen nationalen Widerrufsfristen mehr unterschieden werden müssen.

Kein ewiges Widerrufsrecht mehr

Nach aktueller Rechtslage ist es so, dass das Widerrufsrecht des Kunden bzw. Verbrauchers überhaupt nicht erlischt, wenn und solange er vom Unternehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das heißt, dass es zu einem ewigen Widerrufsrecht kommt.

Das wird mit der neuen Rechtslage anders werden. Künftig wird das Widerrufsrecht auf jeden Fall spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen entfallen. Beginn für den Lauf dieser Frist ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist, so wie sie in den neuen Regelungen vorgesehen ist. Selbst dann also, wenn überhaupt keine Belehrung erfolgt oder diese nicht ordentlich erfolgt bzw. nicht in Textform oder ähnliches wird das Widerrufsrecht enden.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Folgen dieser Serie, um sich ein vollständiges Bild machen zu können.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt
Geschrieben von Timo Schutt Rechtsanwalt · Schutt, Waetke Rechtsanwälte · Karlsruhe

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