Rechtstipp im Bau- und Architektenrecht
Witterungsschutz
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Christoph Hofmann
Es obliegt nicht dem Auftraggeber, während der Bauwerkserstellung für einen entsprechenden Schutz vor außergewöhnlich ungünstigen Witterungslagen wie z.B. Frost, Eis, Schnee, Starkregen zu soregen, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist bei schlechten witterungsverhältnissen nicht verpflichtet, dass Baugrundstück in einem bebaubaren Zustand zu halten. BGH 20.04.2017 Az.: VII ZR 194/13