Fehlen ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH, Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527, unter II A 1 b bb, und vom 6. Oktober 2004, aaO).
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann allerdings der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, aaO). Der Senat hat dies in einem Fall entschieden, in dem das über der Wohnung des Mieters gelegene Dachgeschoss zunächst nur als Abstellraum gedient hatte und während der Mietzeit von dem Vermieter erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt worden ist.
Welche Ansprüche Mieter beim Trittschallschutz haben, wird durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe konkretisiert (Az. : VIII ZR 355/03). Danach ist für Wohnungen ein Trittschallschutz von 53 Dezibel vorgeschrieben. Der Anspruch auf erhöhten Trittschallschutz mit einem Grenzwert von 46 Dezibel besteht nur, wenn der Vermieter eine entsprechende Zusage macht.
Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass Mieter keinen festgelegten Anspruch auf den Trittschallschutz in ihrer Wohnung haben. Mieter können grundsätzlich auch nicht ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung verlangen, dass der Vermieter die Wohnung dem aktuellen Stand der Bautechnik bei Abschluss des Mietvertrages entsprechend ausstattet. Etwas anderes gilt aber bei grundlegenden Umbaumaßnahmen innerhalb der Wohnung oder des Hauses. Hier können Mieter auf die zum Zeitpunkt des Umbaus geltende DIN-Norm verweisen und das Einhalten der darin genannten Werte fordern.