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    Oliver Groll
    Kategorie:
    Bau- und Architektenrecht
    Veröffentlicht:

    Privates Baurecht – Haftung auch ohne Honorar

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Oliver Groll



    Es kommt sehr häufig vor, dass Architekten oder Ingenieure entweder selbst ohne Honorar arbeiten oder Planungsaufträge untervergeben, für die keine Vergütung gezahlt werden soll. Auch werden unter Bekannten kleinere Pauschalvergütungen aus Gefälligkeit vereinbart. Aus häufig persönlichen Motiven werden vermeintlich kleine Aufträge oder Anfragen auch ohne Vereinbarung eines Planungshonorars vergeben oder übernommen. Ob dann auch für Fehler der übernommenen Planung auch ohne Honorar eine Haftung besteht, ist Gegenstand einer Reihe von Gerichtsentscheidungen.



    In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (15 U 243/08) entschiedenen Fall war ein Ingenieur mit der Planung einer Hausinstallation beauftragt. Der Ingenieur plante verzinkte Wasserrohre für den Neubau eines Hotels, nachdem ihm ein Labor die Eignung auf Anfrage bestätigt hatte. Aufgrund persönlicher Bekanntschaft hatte das Labor dem Ingenieur für die Auskunft kein Honorar berechnet. Nach Einbau der verzinkten Rohre kam es zu Korrosionserscheinungen (Lochfraß) und in der Folge zu erheblichen Mängelbeseitigungskosten in fünfstelliger Höhe. Als der Ingenieur für diese Fehlplanung in Anspruch genommen wird, wollte dieser auch das Labor an den hohen Kosten für die Lochfraßschäden beteiligen.



    Das OLG Karlsruhe verurteilte das Labor dazu, einen Teil der entstandenen Schäden zu ersetzten. Den Einwand, dass die Auskunft ohne Honorar gegeben wurde, ließ das Gericht nicht gelten. Wer im Baubereich bei erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung Planungen, und sei es nur in Form von technischen Auskünften, ausführt, haftet nach den Grundsätzen der werkvertraglichen Mängelhaftung. Vorliegend sah das OLG zwar ein erhebliches Mitverschulden beim Ingenieur, so dass das Labor lediglich einen Teil der Schäden tragen muss. Allerdings besteht die Haftung im Normalfall in voller Höhe und ohne die Möglichkeit, sich auf eine Gefälligkeit zu berufen.



    Der Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Oliver Groll, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 44-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags- und Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Groll ist außerdem Landessyndikus des Bundes Deutscher Berufskraftfahrer Nord e.V. und Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule, Fachhochschule Wilhemshaven/Ol¬denburg//Elsfleth, Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).



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