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Es muss nicht jeder Überbau geduldet werden, auch wenn dieser mit der Energieeinsparverordnung begründet wird. So muss der Überbau eines Grundstückes durch eine neue, nach der Energieeinsparverordnung geforderte Fassadendämmung nur für ein benachbartes Bestandsgebäude geduldet werden. Jedenfalls, dann, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch keine Fassadendämmung gem. Enev vorgesehen war. Wurde die Dämmung bei der Errichtung eines Neubaus schlicht vergessen, besteht für den Nachbarn keine Duldungspflciht des Überbaus. BGH 02.06.2017; Az.: ZR 196/16

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Christoph Hofmann
Geschrieben von Christoph Hofmann Rechtsanwalt · Rechtsanwalt Hofmann · Griesheim

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