Rechtstipp im Bau- und Architektenrecht
BGH: Änderung der Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels
Der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09 - neue Grundsätze aufgestellt, nach denen die Berechnung des Schadensersatzanspruches wegen Baumängeln zu erfolgen hat. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BGH wurde entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gefällt, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch nach Ansicht des Gerichts eine entsprechende gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält. Die zugrunde gelegten maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 637 Abs. 3 BGB: Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. (Selbstvornahme)
§ 249 Abs. 2 BGB: Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. (Art und Umfang des Schadensersatzes)
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus errichtet. Nachdem sich dann Mängel herausstellten, wurden diese vom Beklagten trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigt. Für die Beseitigung der Mängel waren Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben sodann darüber gestritten, ob die Kläger auf den dadurch entstandenen, frei verfügbaren Schadensersatzanspruch, auch die Umsatzsteuer verlangen kann, solange die Mängel noch nicht beseitigt sind.
Das Berufungsgericht hat dies bejaht, der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung hingegen abgelehnt. Im Wesentlichen hat der BGH seine Entscheidung dabei damit begründet, dass der Auftraggeber im Werkvertragsrecht schon ausreichend dadurch geschützt sei, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss.