Rechtstipp im Bau- und Architektenrecht
Abnahme
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Christoph Hofmann
Der Einzug in ein Bauwerk kann als konkludente Abnahme der Werkleistung angesehen werden. Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber seit dem Einzug und der Nutzung mangelhafte Bodenverlegearbeiten innerhalb von ca. 4 Monaten nicht beanstandet. Durch dieses Verhalten sei davon auszugehen, dass die Werkleistung als vertragsgerecht gebilligt wurde. Ein angemessener Prüfungszeitraum für klassiche Werkleistungen sei sech bis acht Wochen, sofern sich keine Besonderheiten ergeben. Beanstandungen nach dieser Frist seien für die Wirksamkeit der Abnahme unschädlich. OLG Düsseldorf 08.04.2016, Az. 22 U 165/15