Das Thema Widerruf wegen unzureichender Widerrufsbelehrung in Verbraucherkreditverträgen ist seit Jahren ein „Dauerbrenner“. Schließlich waren früher bekanntermaßen nur die wenigsten Widerrufsbelehrungen der Banken rechtlich wirksam. So wundert es nicht, dass viele Darlehensnehmer bei den im Vergleich zu heute relativ hoch verzinsten, älteren Darlehensverträgen allzu gerne nachträglich Vergünstigungen erlangen wollten. Dies ist ja auch legitim, denn schließlich haben die Banken die Rechtslage durch unzureichende Formalitäten bei der der Belehrung so geschaffen und umgekehrt würden gerade die Banken sicherlich auch nicht zögern, aus einer Ihnen positiven Rechtsentwicklung wirtschaftlichen Profit zu machen.
Hinzu kam bzw. kommt, dass das Widerrufsrecht nach dem zumindest derzeitigen Gesetz (teilweise Änderungen sind gerade in der gesetzgeberischen Diskussion) grundsätzlich zeitlich gesehen ewig gilt, sodass man relativ weit in die Vergangenheit zurückgreifen konnte und kann. Dies gilt umso mehr, als die höchstrichterliche Rechtsprechung auch den juristischen Versuchen der Banken zur zeitlichen Eindämmung – z.B. über das Rechtsinstitut der Verwirkung – bis dato weitestgehend entgegen getreten ist. Im Gegenteil ließ die Rechtsprechung sogar größtenteils bei bereits in der Vergangenheit abgelösten Verträgen einen nachträglichen Widerruf zu.
Die nachträglichen Vergünstigungen bei den recht hochverzinslichen Altkrediten sind aber grundsätzlich nicht nur für Verbraucher, sondern natürlich auch für Unternehmen wirtschaftlich interessant. Allerdings sind Widerrufe bei Krediten im Unternehmerverkehr eigentlich gesetzlich nicht vorgesehen, weil sich diese auf Verbrauchergeschäfte beschränken, siehe §§ 491 ff BGB. Dennoch gilt es auch bei Unternehmern unter Umständen Widerrufsmöglichkeiten, welche indes oftmals in der Praxis übersehen werden.
- So gilt das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher grundsätzlich auch bei unternehmerischen Kreditverträgen mit Existenzgründern, § 512 BGB. Bei „jüngeren“ Kreditverträgen gilt dies aber nur bis zu einem Kreditvolumen von EUR 75.000,00 - bei älteren Verträgen, welche noch unter das alte Verbraucherkreditgesetz fallen, aber ggfs. sogar der Höhe nach unbeschränkt.
- Zudem gilt es auch eine Vielzahl an Verträgen, bei welchen die Banken – obgleich ein Unternehmer und kein Verbraucher oder Existenzgründer beteiligt war – quasi überobligationsmäßig über ein gesetzliches Widerrufsrecht belehrt haben, dass es aber de facto gar nicht gab.
Dies kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall dahin zu verstehen sein, dass die Bank ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt hat. Allerdings sind hier wohl bei unzureichenden Widerrufsbelehrungen nicht die zeitlich sehr weitgehenden Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher- bzw. Existenzgründer zu gewähren, sodass das vertragliche Widerrufsrecht für vergangene Verträge oftmals mittlerweile verfristet sein dürfte, siehe hierzu auch OLG Nürnberg, 14 U 659/10, ZIP 2010, 2287.
Vor diesem Hintergrund können Unternehmer zeitlich regelmäßig nicht genauso weitgehend wie Verbraucher bzw. Existenzgründer widerrufen bzw. zurücktreten. Wie lange dies in dieser Konstellation möglich ist, muss – ebenso wie die Frage, ob überhaupt ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt wurde - im Einzelfall anhand der konkreten Vertragsunterlagen nebst Widerrufsbelehrung geprüft werden. Da es sich hier rechtlich gesehen um von der Bank gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gilt für den Beginn der Widerrufsfrist hier immerhin nach der Rechtsprechung die „verwenderfeindliche Auslegung“, d.h. im Zweifel die nach dem Wortlaut am längsten dauernde Rücktrittsfrist.
Michael Wagner, M.B.L.T.
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht