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    Martin P.  Heinzelmann
    Kategorie:
    Bankrecht
    Veröffentlicht:

    VW-Kunden (in Sachen Dieselgate/Abgassskandal u.a.) aufgepasst! Top-Chance zum Vertragsausstieg!

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Martin P. Heinzelmann

    VW-Kunden aufgepasst!


    Besitzer von Diesel- und Benzinern steht gleichermaßen mit guten Erfolgsaussichten der Weg offen, über den Widerruf Ihres Darlehens- oder Lesingvertrages erfolgreich ihr Fahrzeug ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die finanzierende Bank zurück geben zu können und die Verträge vorzeitig ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu beenden.

    Der Schlüssel zum Erfolg ist der sogenante "Widerrufsjoker":

    Ist eine Widerrufsbelehrung im Darlehens- oder Leasingvertrag fehlerhaft oder nicht vorhanden, so steht dem Fahrzeugbesitzer/Darlehens-/Leasingnehmer auch heute noch ein Recht zum Widerruf des Darlehens-/Leasingvertrages zu. Dies viele Jahr nach Abschluss des Vertrages.

    So sind in den Darlehensverträgen häufig Pflichtangaben nicht oder fehlerhaft dekiniert:

    In vielen Verträgen wird die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung - für den Fall des vorzeitigen Vertragsausstiegs - unzureichend dargestellt. So bleibt deren Berechnung für den durchschnittlichen Darlehensnehmer unklar.

    Konkret ist nämlich die exakte Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu benennen.

    In vielen Verträgen bundesdeutscher Herstellerbanken ist zumdem das Kündigungsrecht (meist des Darlehensnehmers) nicht - oder unter Aussparung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers - dargestellt. Auch dabei handelt es sich um eine Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB.

    Landgerichte in Berlin, Tübingen und München haben den Verbrauchern bereits recht gegeben.

    MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., prüft Ihren Vertrag und vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Autobanken.



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