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    Johannes von Rüden
    Kategorie:
    Bankrecht
    Veröffentlicht:

    Sparkassen-Darlehnsvertrag widerrufen

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Johannes von Rüden

    Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehn nutzen

    Ältere Darlehnsverträge sind meist teuer und mit hohen Zinsen belastet. Nicht selten wünschen sich Darlehnsnehmer von den aktuell günstigen Zinsen zu profitieren. Allein die Bindung an die alten Darlehnsverträge verhindert die Teilhabe an dem günstigen Zinsniveau. Zwar kann man sich grundsätzlich auch von älteren Darlehnsverträgen lösen, allerdings wird hierbei eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Damit wird eine Vertragsablösung nur in wenigen Fällen tatsächlich finanziell interessant. Schön wäre es doch, sich ohne hohe Kosten von einem alten Darlehnsvertrag zu lösen.

    Der Widerruf

    Diese Möglichkeit besteht in vielen Fällen. Insbesondere Immobiliendarlehnsverträge der Sparkassen, die nach dem 11.06.2010 geschlossen wurden, bieten vielfach eine Möglichkeit sich von diesen zu lösen. Grund dafür sind fehlende oder unvollständige Pflichtangaben sowie vertraglich vereinbarte Angaben. Das gesetzliche Widerrufsrecht von Immobiliendarlehnsverträgen beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Darlehnsnehmer die vollständige und richtige Widerrufsbelehrung erhalten hat. Ist die ausgehändigte Widerrufsbelehrung aber unvollständig oder unrichtig beginnt die Widerrufsfrist nicht. Das heißt, dass der Darlehnsvertrag auch heute noch widerrufbar ist.

    Die Folgen eines Widerrufs

    Fehlen wichtige Angaben und ist die Widerrufsbelehrung dadurch fehlerhaft steht dem Darlehnsnehmer ein Widerrufsrecht zu. Wird der Vertrag widerrufen, wird der gesamte Darlehnsbetrag rückabgewickelt. Das bedeutet, der Darlehnsnehmer erhält seine Raten zuzüglich der gezahlten Zinsen zurück. In einigen Fällen, kann darüber hinaus eine Verzinsung von 2,5% über Basiszins erfolgen. Das heißt, der Darlehnsnehmer erhält seine sämtlichen Zahlungen zurück und darüber hinaus noch weitere Zinsen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank fällt in der Regel nicht an.

    Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.wvr-law.de

    Haben auch Sie einen Darlehnsvertrag mit der Sparkasse geschlossen?

    Die Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Nehmen Sie Ihr gutes Recht war. Die Rechtsanwälte stehen Ihnen unter 030 / 200 590 770 sowie info@wvr-law.de zu Verfügung.



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