Rechtstipp im Bankrecht
Sparda-Bank Baden-Württemberg unterliegt in Teilen vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 35 O 57/15)
In einem Verffahren gegen die Sparda-Bank Baden-Württemberg (Az. 35 O 57/17) musste sich das Landgericht Stuttgart mit zwei Klageanträgen auseinandersetzen:
Zunächst sollte der in Stuttgart ansässige Genossenschaftsbank verboten werden, den banküblichen Begriff der "Gebühren", hier im Kontext mit der Kontoführung, zu verwenden. Dies mit der Begründung der Klägerseite, die Sparda-Bank bediene sich hier - irreführend - eines Begriffs aus dem öffentlich-rechtlichen Abgbenrecht. Eine Gebühr ist nämlich grundsätzlich eine öffentlich-rechtlich geregelte Geldleistung, die als Gegenleistung für die besondere Inanspruchnahme der Verwaltung erhoben wird. Im System der öffentlichen Abgaben gehören die Gebühren zu den sonstigen Abgaben. MIt diesem Antrag hatte die Klägerseite keinen Erfolg.
Im Weiteren wurde beantragt, die Sparda-Bank Baden-Württemberg solle die Verwendung des Begriffs "gebührenfreies Girokonto" unterlassen. Hinsichtlich dieses Klageantrags gab das Gericht der Klage statt. In seiner Begründung präzisierte die 35. Zivilrechtskammer Ihr Urteil der Gesalt, dass die Bedingungen für eine etwaige Gebühr der Bankcard, welche der Bargeldversorgung am Automaten dient, zu einem Girokonto gehöre und daher bei der Verwendung des Begriffes "gebührensfreies Girokonto" dargestellt werde müsse.
MPH Legal Services, Rechsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Bankkunden bundesweit gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen Privatbanken. Rufen Sie uns an! Wir sind in der Regel auch am Wochenende für Ihre Probleme mit Banken erreichbar.