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    Martin P.  Heinzelmann
    Kategorie:
    Bankrecht
    Veröffentlicht:

    Kündigung von Verbraucherdarlehen: Gute Aussichten für Darlehensnehmer! GH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19:

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Martin P. Heinzelmann

    Kündigung von Verbraucherdarlehen: Gute Aussichten für Darlehensnehmer!

    Ihnen wurde seitens Ihrer Bank das Darlehen gekündigt? Dann sollten Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen lassen!

    Jüngst hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19), dass bei einer Zuvielforderung Ihrer Bank die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben kann!

    Dies jedenfalls dann, wenn es sich beider Zuvielforderung der Bank um keinen Kleinstbetrag handelte und es sich auch um keinen redaktionellen Fehler handelte.
    Regelmäßig im Streit steht auch die Frage, ob Sie als Darlehensnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachgekommen sind. § 489 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gewährt dem Darlehensnehmer eine Zweiwochenfrist. Hintergrund: Der Gesetzgeber verpflichtet (unter anderen Voraussetzungen) die Bank, bevor sie das Darlehen kündigen darf, hiernach, dem Darlehensnehmer erfolglose eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung zu setzen, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

    Hier genügt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, wenn der rückständige Betrag innerhalb dieser Zweiwochenfrist vom Darlehensnehmer auf den Weg gebracht wurde (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19).

    Im gleichen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof auch zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Darlehensrückzahlungsansprüche Ihrer Bank verjährt sein können. Wichtig hierfür ist § 497 Abs. 3 S. 3 BGB:

    „Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.“

    Nach Auffassung des BGH erfasst diese Norm – wonach die Verjährung gehemmt sein kann – auch den Anspruch auf Rückzahlung auf Darlehensvaluta und Zinsen, vgl. § 488 Abs. 1 S. 2, § 497 Abs. S. 1 BGB, soweit die Bank ein Teilzahlungsdarlehen wegen Zahlungsverzugs insgesamt fällig gestellt hat. Rechtsverfolgungskosten (u.a. Inkasso-/wie auch Rechtsanwaltskosten) nehmen am Hemmungstatbestand hingegen nicht teil.

    Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen in Bankrechtsangelegenheiten bundesweit.



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