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    Martin Büchs
    Kategorie:
    Bankrecht
    Veröffentlicht:

    Kreditbearbeitungsgebühren + Zinsen bei Altverträgen bis 31. Dezember 2014 gerichtlich geltend machen

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Martin Büchs

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2014 entschieden, dass die formularmäßige Vereinbarung von sogenannten Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unwirksam ist (BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Die Darlehensnehmer können in solchen Fällen daher grundsätzlich die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts verlangen. Zusätzlich muss die Bank bzw. Sparkasse auch die Nutzungen herausgeben, die sie daraus gezogen hat, dass ihr das Bearbeitungsentgelt während der Vertragslaufzeit zur Verfügung stand - sie muss also Zinsen auf das Bearbeitungsentgelt zahlen, weil sie mit diesem Geld arbeiten konnte und daraus Gewinne erwirtschaftet hat.

    Umstritten war bisher, wann der Rückforderungsanspruch verjährt. Verjährung bedeutet, dass der Anspruch zwar weiterhin besteht, aber nicht mehr im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt.

    Seit den Urteilen des BGH vom 28. Oktober 2014 steht fest, dass die Regelverjährungsfrist von drei Jahren bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten frühestens mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen hat und daher in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2014 endet (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 und XI - ZR 17/14), wenn nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen (z. B. Klageerhebung) ergriffen werden.

    Die Ansprüche aus Verträgen, bei denen das Darlehen vor nicht mehr als zehn Jahren ausgezahlt wurde, können also noch bis zum 31. Dezember 2014 gerichtlich geltend gemacht werden.

    Teilweise verzichten nun Banken und Sparkassen ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. In diesen Fällen kann die Bearbeitungsgebühr auch noch später eingeklagt werden. Unklar ist allerdings in vielen Fällen, ob sich die Erklärungen der Banken auch auf den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen (Zinsen auf das Bearbeitungsentgelt) beziehen. Die Formulierungen sind hier oft nicht eindeutig. Wenn die Bank nicht bereit ist, hierzu eine klare Aussage zu treffen, sollte der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen vorsorglich mit einem gerichtlichen Mahnbescheid geltend gemacht werden.

    Kunden, die das Bearbeitungsentgelt zurückfordern wollen, sollten sich hierzu möglichst bald anwaltlich beraten lassen.

    Rechtsanwalt Martin Büchs
    Gipsstraße 3
    10119 Berlin
    030-25044652
    RABuechs@gmx.de
    www.Büchs.Berlin



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