Rechtstipp im Bankrecht
IKB Deutsche Industrie Kreditbank AG: Squeeze out ins Handelsregister eingetragen – Werden Altaktionäre zu billig abgespeist?
Die Barabfindung von € 0,49 erachten Aktionäre und Aktionärsschützer als zu gering, um den wahren Wert aufzuwiegen, der den Altaktionären nach dem Verlust der Aktionärsstellung zu stehen dürfte. Mit der Eintragung der Übertragungsbeschlüsse in das Handelsregister ist der aktienrechtliche Squeeze-out wirksam geworden. Altaktionäre fordern in einem von Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE einzuleitenden Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Übernehmer der restlichen Aktien im freien Besitz ist LSF6 Europe Financial Holdings L.P. (Dallas / USA).
Konkrete Ansatzpunkte, um einen Mehrertrag zu fordern, liegen vor. Sowohl die Marktrisikoprämie als auch der Betafaktor sind nach unserer Ansicht für die Aktien (WKN 806330 / ISIN DE0008063306) zu Lasten der Alteigentümer nicht ausreichend angemessen angesetzt worden.
Von hoher Wichtigkeit für die Bestimmung des Betafaktors ist es, wie die Peer Group zusammen gestellt wird, so dass in der Auseinandersetzung hierauf in besonderer Weise zu achten ist. Ansatzpunkte für einen kritischen Blick auf diese wertbildenden Faktoren liegen vor.
In die Auseinandersetzung wird darüber hinaus auch die Sondersituation einzubeziehen sein, in der sich die IKB seit ihrem Straucheln in den Jahren 2007 / 2008 befindet. Wir sehen diesen Punkt als ein signifikantes – bislang noch nicht richtig und vollständig bewertetes – Argument für die heraus gedrängten Aktionäre.
Ein Indiz für die zu niedrige Bemessung kann wohl auch darin gesehen werden, dass Großaktionär Lone Star Mitte 2016 in einem freiwilligen Angebot bereits € 0,55 als Kaufpreis offerierte. Lone Star hielt seit Sommer 2016 nach Angaben der Börsen-Zeitung 95,88 % der Aktien. Die Aktie ist bereits seit Anfang Oktober 2016 nicht mehr im Freiverkehr gehandelt worden, weil die Zulassung zum Handel zurück genommen wurde. Ihr rein rechnerischer Wert (Aktienkapital [€ 1.621.465.402,88] / Anzahl der Aktien [633.384.923 Stück]) beträgt € 2,56 (Stückaktie). Trotz des Delistings wurden Aktien im vierten Quartal 2016 im Freiverkehr der Börse Hamburg größtenteils zu einem Kurs von ca. € 0,55 gehandelt, wenngleich der Handel wohl ohne Veranlassung der IKB erfolgte.
LSF6 ist bereits seit Sommer 2008 Großaktionär der IKB und hat Aktienpakete auf Grund von Umstrukturierungen in Folge der Finanzkrise 2007 / 2008 erworben. Die LSF6 ist eine Limited Partnership nach dem Recht des Staates Delaware (USA); deren Geschäftssitz sich in Dallas (Texas) befindet. Weitere Beteiligungen als die an der IKB hält LSF6 nicht.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Die Möglichkeit, an einem Spruchverfahren mitgestaltend und fordernd teilzunehmen, ist für Altaktionäre interessant. Auch wenn der Erfolg in einem Squeeze-out Verfahren sich nicht schnell einstellt, bestehen konkrete Ansatzpunkte für einen „Nachschlag“ zu Gunsten der weichenden Aktionäre.
Veröffentlichung im Handelsregister
Die außerordentliche Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank AG („IKB“) vom 2. Dezember 2016 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der IKB („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. („LSF6“), Dallas, Texas, USA, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss ist am 23. Januar 2017 in das Handelsregister der IKB beim Amtsgericht Düsseldorf (HRB 1130) eingetragen worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der IKB auf die LSF6 übergegangen. Die Aktienurkunden verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung.
Gemäß des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der LSF6 zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 0,49 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der IKB. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der IKB beim Amtsgericht Düsseldorf an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf als der vom Landgericht Düsseldorf ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüferin geprüft und bestätigt.
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Dallas, Texas, USA, im Januar 2017
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
Quelle: eigener Bericht
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