Rechtstipp im Bankrecht
Freigabeerklärung Grundschuldbrief (hier DSL-Bank):
Streitwert für die Freigabeerklärung einer valutierten Grundschuld: Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 25.02.2025
In seinem Beschluss vom 25.02.2025 hat sich das OLG Köln mit der Festsetzung des Streitwerts in einer Klage auf Löschung einer bereits valutierten Grundschuld befasst.
Der Fall, der vor dem 12. Zivilsenat des Gerichts verhandelt wurde, betrifft den Streit zwischen der klagenden Partei und der DSL Bank – eine Niederlassung der Deutsche Bank AG. Die klagende Person hatte die Löschung einer Grundschuld i. H. v. 224.000, - EUR gefordert. Die Bemessung des Streitwerts warf zentrale Fragen auf.
LG Bonn:
Am 16.01.2025 hat das LG Bonn den endgültigen Streitwert des Rechtsstreits auf bis 45.000,- EUR festgesetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Grundschuld nicht mehr valutierte und alle Darlehensverbindlichkeiten abgelöst waren. Der Streitwert orientierte sich an der Rechtsprechung des OLG Celle, das in solchen Fällen den Streitwert auf 20% des Nominalwertes der Grundschuld festgelegt hat. Da dieser etwa 224.000,- EUR betrug, wurde der Streitwert auf 45.000,- EUR festgesetzt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine strikte Anwendung des § 6 ZPO, nach dem der volle Nominalwert zugrunde gelegt würde, wegen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die klagende Partei müsse berücksichtigt werden, um eine rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretene Beeinträchtigung durch die Verfahrenskosten zu vermeiden (vgl. 16.01.2025, 17 O 309/24 mit Verweis auf BVerfG NJW-RR 2000, 946).
Streitwertbeschwerde unserer Kanzlei (MPH Legal Services):
Unsere Kanzlei hat Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des LG Bonn eingelegt. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Freigabeerklärung eine unerlässliche Voraussetzung für die belastungsfreie Verfügung des Eigentümers über das Pfandobjekt darstelle. Rechtlich wie wirtschaftlich mindere sie den Grundstückswert um die Höhe der eingetragenen Grundschuld und verkörpere deren Wert. Darüber hinaus stünde der Beschluss des LG Bonn vom 16.01.2025 im Widerspruch zu der eigenen ständigen Rechtsprechung (Verweis auf LG Bonn, 2 O 310/24; LG Bonn 17 O 258/24; LG Bonn 17 O 69/24; LG Bonn 17 O 239/24; LG Bonn 17 O 60/24). Zuletzt verkenne die Kammer im vorliegenden Fall, dass nicht nur die Löschbewilligung, sondern auch die Grundschuldbestellurkunde verlangt wurde, was allein einen Streitwert von bis 230.000, - EUR rechtfertige.
Beschluss des OLG Köln:
Das OLG Köln änderte in der Besetzung von drei Richterin den Beschluss des LG Bonn vom 16.01.2025 ab und setzte den endgültigen Streitwert auf 230.000, - EUR fest. Damit war unsere Beschwerde vollumfänglich begründet.
Diese Festlegung entspricht dem Nennbetrag der eingetragenen Grundschuld; für die Wertbemessung sind die §§ 3 ff. ZPO heranzuziehen (vgl. 16.02.2017 - V ZR165/16, NJW-RR 2017, 847 (874 Nr. 4). Dies gilt entgegen der Ansicht des LG Bonn auch dann, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert ist.
Das OLG Köln folgt damit der gefestigten Rechtsprechung des BGH, der in mehreren Entscheidungen klarstellte, dass der Streitwert einer Klage zur Löschung einer Grundschuld nach dem Nennwert der Grundschuld bemessen wird, und zwar auch dann, wenn diese nicht mehr valutiert ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 (Rn. 4); BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR165/16, NJW-RR 2017, 847 (847 Nr. 7).
In diesem Zusammenhang widersprach das OLG Köln ausdrücklich der Auffassung des OLG Celle, wonach bei einer nicht mehr valutierten Grundschuld nur ein Bruchteil des Nennbetrags anzusetzen sei (Beschluss vom 23.02.2005 - 16 W 11/04, BeckRS 2005, 3612 (3612)). Diese Ansicht weist das OLG Köln mit der Begründung zurück, dass sich beim Verkauf oder einer möglichen Beleihung die dingliche Belastung des Grundbesitzes i. d. R. in voller Höhe des Nennwerts zu Lasten des Eigentümers auswirkt (so auch BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR165/16, NJW-RR 2017, 847 (847 Nr. 7) mit Verweis auf OLG Düsseldorf, MDR 1999, 506 (507); OLG Saarbrücken, MDR 2001, 897 (897 Nr. 10)).
Fazit:
Ein erneuter Erfolg unsere Kanzlei in Sachen Freigabeerklärung Grundschuld:
Der Beschluss des OLG Köln stellt eine wichtige Bestätigung der Rechtsprechung des BGH zur Bemessung des Streitwerts für die Freigabeerklärung einer Grundschuld dar. Der Nennbetrag der Grundschuld bleibt, auch wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert ist, der maßgebliche Streitwert!