Rechtstipp im Bankrecht
Erfolgreicher Widerruf: Anleger spart 11.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung
Ein Darlehen kann auch widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht mehr geschützt werden muss – die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt in diesem Fall.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.07.2018 (Az.: XI ZR 139/16) entschieden, ein Darlehenswiderruf sei nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ausgeübt und damit im Konflikt mit §242 BGB, weil der Schutzzweck des Widerrufs vom Gesetzgeber anders intendiert war. Ursprünglich diene der Widerruf zwar dazu, den Verbraucher vor übereilten vertraglichen Verpflichtungen zu schützen, dies sei allerdings kein Grund, bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung später den Widerruf nicht ausüben zu können. Ein Widerruf, der den Vertrag ab Beginn (lat. ex tunc) unwirksam werden lässt, hat im Vergleich zu einer Kündigung, die nur eine Unwirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Kündigung (lat. ex nunc) herbeiführt, einige entscheidende Vorteile. Das beweist auch der folgende Fall.
Darlehen widerrufen: Kläger muss keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und spart 11.000 Euro
Im vorliegenden Fall widerrief der Kläger sein Darlehen über 110.000 Euro. Der Darlehensgeber akzeptierte den Widerruf nicht und sah den Vertrag nur als gekündigt an. Deshalb verlangte er eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von nahezu 11.000 Euro. Dagegen klagte der Darlehensnehmer. Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt (Urteil vom 7.11.2014 – 2-5 O 157/14) wurde ihm allerdings eine Abfuhr erteilt. Auch die gegen das vorangegangene Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt abgewiesen (Urteil vom 04.03.2016 – 19 U 239/14). Mit der Revision vor dem BGH wandte sich der Kläger insbesondere gegen die Argumentation der vorangehenden Instanzen, er habe keinen wirksamen Widerruf mehr ausüben können, da das verspätete Widerrufen rechtsmissbräuchlich sei. Es liege ein Widerspruch zum Prinzip von Treu und Glauben gemäß §242 vor. Dieser Argumentation widerspricht der BGH im Interesse des Klägers.
BGH: Argumentation der vorangegangenen Instanzen „rechtsfehlerhaft“
„Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Ausübung des Widerrufs […] sei rechtsmissbräuchlich“, so der BGH in seinem Urteil. Ein Verstoß gegen §242 sei nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Widerruf aus anderen Gründen als den vom Gesetzgeber intendierten getätigt werde. Bezüglich der Frage, ob es dem Kläger überhaupt möglich gewesen sei, den Darlehensvertrag zu widerrufen, führte der BGH an: „Sollte der Darlehensvertrag, was die Kläger behaupten und wozu das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, als Fernabsatzvertrag […] geschlossen worden sein, […] wäre die Belehrung fehlerhaft“, allerdings „genügte [die Belehrung] auch unabhängig davon, ob der Darlehensvertrag als Fernabsatzvertrag geschlossen worden ist, nicht den gesetzlichen Anforderungen“. Demnach erfolgte die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß. Daraus folgt für den Kläger auch nach Verstreichen der eigentlichen Widerrufsfrist von zwei Wochen die Möglichkeit, den Darlehensvertrag noch zu widerrufen.
Fazit: BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher – Monetäre Motive für Widerruf zulässig
Das heißt für den Kläger: Er ist nicht verpflichtet, die etwa 11.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Dem Urteil wohnt zudem Signalwirkung inne: Der Widerruf eines Darlehensvertrages, egal ob mit dem Motiv, Geld einzusparen oder die Darlehenssumme umzuschulden, ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Motive des Verbrauchers nicht mit den Gedanken übereinstimmen, unter denen der Gesetzgeber ursprünglich den Widerruf bei Fernabsatzverträgen konzipierte. Allerdings ist die Materie der Darlehensverträge oftmals auf den ersten Blick schwer zu erfassen. Sollten Sie ein Interesse daran haben, auch Ihren Darlehensvertrag auf Fehler, wie etwa eine nicht gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung, überprüfen zu lassen, kontaktieren Sie uns! Die auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts versierten Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH stehen Ihnen zur kostenfreien Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten gerne zur Verfügung.