Rechtstipp im Bankrecht
Darlehenswiderruf erfolgreich - Sparda-Bank unterliegt vor dem Oberlandesgericht Franlkfurt a.M.
Darlehenswiderruf erfolgreich! Widerrufsjoker sticht!
Sparda-Bank verliert Rechtsstreit um Darlehenswiderruf vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden: Mit Urteil vom 22.08.2018 (2-28 O 328/18) erklärt das Oberlandesgericht Frankfurt eine vielfach von der Sparda-Bank verwendete Widerrufsbelehrung für rechtswidrig.
Die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Entgegen § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. war diese nicht deutlich gestaltet und hat dem Darlehensnehmer seine Rechte nicht nicht hinreichend transparent aufgezeigt.
Die streitgegenständliche Widerrufserklärung enthielt zwei Widerrufsfristen. In der vorletzten Zeile des zweiten Absatzes der Widerrufsbelehrung war eine Widerrufsfrist von einem Monat genannt, was dem Deutlichkeitsgebot widersprach. Dabei konnte sich die Sparda-Bank auch nicht auf die Musterwiderrufsbelehrung nach der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen. Dies deshalb nicht, als vor dem Wort "einen" das Wort "dann" ausgelassen wurde. Dies vorausgeschickt wurde dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich aufgezeigt, wann die Monatsfrist gil
Die Revision zum BGH wurde n i c h t zugelassen.
Ziel des Darlehenswiderrufs ist die Entlassung aus dem hoch verzinsten Altdarlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf den erbrachten Kapitaldienst in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Darlehensnehmer bundesweit gegenüber Banken in Darlehenswiderrufsfällen. Kontaktieren Sie uns!