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    Martin P.  Heinzelmann
    Kategorie:
    Bankrecht
    Veröffentlicht:

    Darlehenswiderruf auch nach Darlehensrückführung!

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Martin P. Heinzelmann

    Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2018
    - I-16 U 175/17 -
    Widerruf eines Verbraucher­darlehens­­vertrags auch nach dessen Beendigung möglich
    Ausübung des Widerrufsrechts steht vorherige Beendigung eines Darlehensvertrags durch Ablösungs­vereinbarung nicht entgegen
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Verbraucher auch dann seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde; gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen.
    Zwischen den Parteien des zugrunde liegenden Falls bestand ein Darlehensverhältnis, das sie einvernehmlich beendet hatten, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen. Sodann hatte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und gegenüber der Beklagten Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verlangt.
    Verbraucher kann auch bei vorheriger Vertragskündigung eine auf Abschluss des Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Ausübung des Widerrufsrechts nicht die zuvor erfolgte Beendigung der Darlehensverträge durch die Ablösungsvereinbarung entgegenstehe. Der Zweck des Widerrufsrechts sei, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb könne der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Gleiches gelte, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen. Das Oberlandesgericht urteilte weiter, dass kein Rechtsmissbrauch und keine Verwirkung gegeben seien. Der Widerruf sei fristgemäß erfolgt, weil die verwendete Belehrung unter anderem die Formulierung, "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" enthielt. Auch die Gesetzlichkeitsfiktion wirke nicht für die Beklagte.



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