Rechtstipp im Arzthaftungsrecht
Geburtsschaden: Kind klagt auf 45.000 € Schmerzensgeld
Beim Landgericht Bonn klagt ein 5-jähriger Junge gegen ein Krankenhaus aus der Eifel, weil er bei der Geburt derart geschädigt wurde, dass er ein Leben lang die Hand eingeschränkt bewegen kann.
Berufswünsche als Sportler, Feuerwehrmann, Polizist oder Musiker haben sich damit weitestgehend erledigt.
Bei der Geburt wog der Junge bereits 4,6 kg. Die Ärzte regten deshalb einen Kaiserschnitt an, während die Mutter aber eine natürliche Geburt wünschte.
Bei der Geburt knickte die Hand vom Jungen ab und drohte im Becken stecken zu bleiben; die Hebamme versuchte sodann verschiedene Manöver um den Jungen auf die Welt zu bekommen. Mit verschiedenen Handgriffen sollte der Arm in die richtige Position gebracht werden und zwar ohne, dass die Schulter geschädigt wird.
Bei diesen Maßnahmen kam es jedoch zu einer sogenannten Schultersystokie, mit der Folge, dass Neven im Rechten Arm verletzt wurden; die Folge ist, dass der Junge heute viel weniger Kraft im Arm hat, als im gesunden Arm und nicht Arm nicht drehen kann. Auch eine Operation und Physiotherapie halfen dem Jungen nicht
Ein Sachverständiger stellte fest, dass bei dem Jungen mehrere Nervenstränge an der Wurzel rausgerissen wurden.
Die Richter schlugen statt des gewünschten Schmerzensgeldes über 45.000 € einen Vergleich über 40.000 € vor.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Schmerzensgeldrecht bei Geburtsschäden und Behandlungsfehlern durch Ärzte und Krankenhäuser.