Rechtstipp im Arzthaftungsrecht
Behandlungsfehler - erste Schritte im Arzthaftungsfall
1. Ermittlung des tatsächlichen und medizinrechtlichen Sachverhaltes
Um den Schwierigkeiten bei der Bearbeitung medizinrechtlicher Mandate gerecht zu werden, ist es gleich zu Beginn und vor einer Intervention durch eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt erforderlich, den Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln. Hierfür ist zunächst in einem umfassenden Mandantengespräch und anhand von ausführlichen Gedächtnisprotokollen herauszustellen, wie der Mandant das Geschehen wahrgenommen hat. Es kommt auf eine möglichst chronologische Darstellung des Verlaufes an. Weiter sollte der Mandant auch alle Auffälligkeiten und Besonderheiten erzählen, die er für relevant hält.
Von besonderes großem Wert sind auch Namen von Zeugen bzw. die Namen der behandelnden Ärzte oder der anderen Medizinalpersonen, die mit der Behandlung irgendwie im Zusammenhang stehen.
2. Gedächtnisprotokoll zum Arzthaftungsfall
Es ist deshalb empfehlenswert, wenn sich der Mandant in Vorbereitung auf das Beratungsgespräch möglichst zeitnah ein Gedächtnisprotokoll erstellt und sich alle relevanten Informationen aufschreibt. Es ist doch immer wieder erstaunlich, an wie wenige Infos sich die Mandanten nach einer gewissen Zeit, z.B. nach einem Jahr erinnern. Die Erinnerung an das Geschehene verwischt. Ist ein Gedächtnisprotokoll erstellt worden, wird dies im Laufe des Streites eine wertvolle Hilfe sein.
3. Einsicht in Krankenunterlagen
Darüber hinaus ist es notwendig, Einsicht in die Krankenakten zu nehmen. Das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen resultiert aus dem Recht auf Selbstbestimmung und personaler Würde gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Darüber hinaus besteht das Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen auch als Nebenrecht aus dem Behandlungsvertrag gemäß § 10 Abs. 2 MBO-Ärzte. Diese Vorschrift lautet:
"Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben."
Das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen erfasst sämtliche Aufzeichnungen über die Anamnese, objektive Befunde, Diagnose und sämtliche Eintragungen über therapeutische Maßnahmen sowie auf die Aufzeichnungen apparativer und bildgebender Diagnosemaßnahmen. Dieses Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen bezieht sich jedoch nicht auf solche Aufzeichnungen, die persönliche Eindrücke im Rahmen von Patientengesprächen niederlegen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch nicht auf Vermerke über die Motive hinsichtlich eines Entschlusses, der im Rahmen einer Behandlung getroffen wurde. Die zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung rechtfertigt es aber nicht, dass Aufzeichnungen über therapeutische Maßnahmen nicht heraus zu geben sind, weil dort unter anderem persönliche Eindrücke enthalten sind. Es können hier keine generellen Aussagen getroffen werden. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall. Die Rechtsprechung, die sich bislang mit diesen Thema auseinandersetzt ist sehr vielfältig und hält eine Menge an Vergleichs Möglichkeiten bereit.
4. Besonderheiten der Einsichtnahme in Patientenakten im Bereich der Psychiatrie und der Psychotherapie
Der Bundesgerichtshof hat es in seinen bisher zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen der eigenverantwortlichen Entscheidung des Arztes überlassen, ob er im Einzelfall aus ärztlichen Erwägungen die Einsichtnahme in Patientenakten aus dem Bereich der Psychiatrie und der Psychotherapie gestattet oder nicht. Der Grund für diese Einschränkung des eigentlich recht umfassenden Rechtes auf Akteneinsicht in die eigenen Patientenunterlagen besteht darin, dass die Einsichtnahme bei psychischen Erkrankungen für den Patienten ein nicht unerhebliches Risiko mit sich bringen kann. Denn die Kenntnis der ärztlichen Einschätzungen der eigenen psychischen Gesundheit kann sich nachteilig auf den Patienten auswirken. Eine Verweigerung der Einsicht in die Patientenakten muss aber hinsichtlich der entgegenstehenden therapeutischen Gründe nach Art und Richtung näher gekennzeichnet werden.Weiter muss für jeden Einzelfall entschieden werden, ob dem Patienten zumindest ein Anspruch auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden physikalisch objektivierten Befunde, welche die Ergebnisse etwaiger körperlicher Untersuchungen oder die Medikation betreffen, zusteht. Auch hier erfolgt die Prüfung für jeden Einzelfall.
Wenn Sie Einsicht in ihre Krankenakten nehmen möchten, beraten und vertrete ich Sie hierbei gern. Sie können mich telefonisch erreichen unter der Nummer 030-609 871 730. Sie können mir jedoch auch gerne eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen oder mir eine E-Mail schreiben: info@jurist-Berlin.de oder mich auf meiner Homepage besuchen: www.jurist-berlin.de | Kanzlei für Familienrecht, Scheidung Online, Medizinrecht, Pflegerecht, Krankenversicherungsrecht