Rechtstipp im Arbeitsrecht
Zur Frage der Rechtswirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst bei einem faktisch ständigen Vertretungsbedarf
Beschluss Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 30.06.2011
Eine Aussetzung der Verhandlung ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG (jetzt: Art. 267 AEUV) möglich, wenn die dort zur Beantwortung vorgelegte Rechtsfrage auch für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.
Eine im Zeitraum von über acht Jahren mehrfach befristet eingestellte Lehrerin wehrt sich gegen die Anwendung der Befristungsregelung für Vertretungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, weil aufgrund der faktischen Sachlage von einem ständigen Vertretungsbedarf auszugehen sei. Das BAG hat bereits in einem ähnlichen Fall die Vereinbarkeit derartiger Befristungen mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aktuell dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Im Hinblick darauf war eine Aussetzung des Verfahrens geboten.