Rechtstipp im Arbeitsrecht
zu spät gekündigt!
Einen Fehler beging ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter kündigen wollte und das entsprechende Schreiben am Abend gegen 16 Uhr in den Briefkasten warf. Zu spät, befand das LAG Köln. Üblicherweise muss ein Empfänger, auch in Großstädten nicht mehr mit Post nach 14 Uhr rechnen. Nach der Verkehrsanschauung ist damit der Zugang erst am nächsten Tag bewirkt.
Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Kündigungen vormittags, spätestens bis mittags in den Briefkasten eingeworfen werden. Besser ist jedoch, die Kündigung von einem Boten persönlich übergeben zulassen, wenn die Kündigungsfrist an diesem Tag gewahrt werden soll. Grundsätzlich gilt dies für alle Arten wichtigen Schreiben, wenn ein Zugang bewiesen werden muss, also auch im Mietrecht beispielsweise.