Rechtstipp im Arbeitsrecht
Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz
(Stuttgart) Nach § 4 f
Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den
Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund
widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die
Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten
wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen
solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar.
Darauf
verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident
des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart
unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09.
Die
seit 1981 bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Klägerin wurde im Jahr 1992 zur
Datenschutzbeauftragten der Beklagten zu 1) und deren 100%iger
Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 2), berufen. Diese Aufgabe nahm ca.
30 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Seit 1994 ist die Klägerin auch
Mitglied im Betriebsrat bei der Beklagten zu 1). Am 12. August 2008
beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu
lassen. Sie widerriefen deshalb die Bestellung der Klägerin. Die Beklagte zu 1)
sprach zudem gegenüber der Klägerin eine Teilkündigung dieser Aufgabe aus. Die
Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen diese Maßnahmen gewandt.
Die
Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor
dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg, so Henn.
Die
gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG,
§ 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen
Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie
Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund
möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber
unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei,
ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er
hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung
allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen
konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen
Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt
die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten
für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße haben
sich die Beklagten nicht berufen.