Rechtstipp im Arbeitsrecht
Vorsicht: Grobe Beleidigung kann zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen
Wer seinen Chef grob beleidig, ihn beispielsweise als „soziales Arschloch“ bezeichnet, muss mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten Kleinbetrieb kann eine solche Beleidigung des Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 24. Januar 2017 – 3 Sa 244/16 -).
Bei groben Beleidigungen kann sich der Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Sofern dem Ausspruch der groben Beleidigung ein heftiger Wortwechsel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorausgeht, könnte die Beleidigung als Affekthandlung eingestuft werden, die eine Kündigung nicht mehr rechtfertigen würde. Eine Affekthandlung liegt jedoch nach dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein nicht mehr vor, wenn zwischen dem heftigen Wortwechsel und der Beleidigung mehrere Stunden – im entschiedenen Fall 16 Stunden – liegen.
Das Gericht führt weiter aus, dass gerade wegen der fehlenden Entschuldigung des Arbeitnehmers und der fehlenden Einsicht des Arbeitnehmers in sein Fehlverhalten eine ansonsten erforderliche Abmahnung entbehrlich sei. Vor diesem Hintergrund hat sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung bestätigt, da es dem kleinen Familienbetrieb nicht zuzumuten sei, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (7 Monate) fortzusetzen.
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Reinald Berchter
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht