Rechtstipp im Arbeitsrecht
Voller Urlaubsanspruch ab zweiter Jahreshälfte
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Der Arbeitnehmer hat ab der zweiten Jahreshälfte (01.07. des jeweiligen Jahres) vollen Urlaubsanspruch. Deswegen ist auch darauf zu achten, dass im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte, der Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in voller Höhe abzugelten ist.