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    Veit Rößger
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Verfall von Urlaub

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Veit Rößger

    Mit einer Entscheidung vom 06.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einem automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen eine Absage erteilt. Er sieht einen grundsätzlichen automatischen Verfall nicht genommener Urlaubsansprüche zum Jahresende, wie ihn das deutsche Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 7 BurlG eigentlich vorsieht, als europarechtswidrig an.

    Nur weil ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat, darf dieser seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verlieren, so der EuGH. Zu einem Verfall kommt es laut EuGH demnach nur, wenn der Arbeitgeber beweist, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat. Der Arbeitgeber muss aber einen Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt haben, rechtzeitig Urlaub zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Arbeitgeber gezwungen, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

    Die Entscheidung des EuGH bindet auch die deutschen Gerichte. So hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.02.2019 dem Urteil des EuGH angeschlossen. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann auch nach dem BAG der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

    Völlig unklar ist derzeit, welche Folgen das Urteil für vermeintlich verfallene Urlaubsansprüche aus den Vorjahren hat. Hier wird die weitere Entwicklung der unterinstanzlichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte abzuwarten bleiben.

    Sollten Sie Fragen zu Urlaubsansprüchen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

    Rechtsanwalt Veit J. Rößger
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Fachanwalt für Versicherungsrecht

    Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg



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