Rechtstipp im Arbeitsrecht
Verdachtskündigung des Arbeitnehmers
In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass nicht nur bei Nachweis einer vollendeten Straftat, sondern auch bei dem Vorliegen eines schwerwiegenden Verdachts einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine außerordentliche Kündigung in Form der Verdachtskündigung erfolgen kann.
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Verdachtskündigung nur dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
Zudem müsste der Arbeitgeber alles Zumutbare getan haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist der Arbeitnehmer insbesondere ordnungsgemäß anzuhören.
Grundsätzlich besteht also nach der ständigen Rechtsprechung die Möglichkeit einer Verdachtskündigung, jedoch sind die Anforderungen an eine solche hoch. Es muss der begründete Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung oder Straftat zulasten des Arbeitgebers vorliegen.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den dem Verdacht zugrunde liegenden Sachverhalt vollumfänglich aufklären, beziehungsweise alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um eine Aufklärung herbeizuführen. Auch muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Erklärung und der Rechtfertigung gegeben werden.
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, wäre eine Verdachtskündigung unwirksam. Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens prüfen die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung sehr genau.
Hierdurch soll verhindert werden, dass die Verdachtskündigung einen Unschuldigen trifft. Stellt sich bei späteren Untersuchungen heraus, dass der durch die Verdachtskündigung gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich unschuldig war, steht eventuell ein Wiedereinstellungsanspruch im Raum.
Sollten Sie Fragen zum Thema Verdachtskündigung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Veit J. Rößger
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg