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Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch und Elternzeit

2 Min. Lesezeit 24.05.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 1 vor, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat.

Unter den Arbeitnehmerbegriff des Bundesurlaubsgesetzes fallen Arbeiter und Angestellte, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Voraussetzung für den Erwerb des vollen Urlaubsanspruch ist die Erfüllung der in § 4 BurlG vorgesehenen Wartezeit von 6 Monaten. Der volle Urlaubsanspruch wird daher erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer, jedenfalls nach Erfüllung der Wartezeit, seinen Anspruch auf Elternzeit gemäß § 15 BEEG nutzt und in Elternzeit geht.

Für diesen Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Mit Urteil vom 17.05.2011, Az. 9 AZR 197/10 hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein darüber hinaus gehendes Recht des Arbeitgebers zur Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht besteht.

Das BAG hat festgestellt, dass der Urlaubsanspruch zum Beginn des Kalenderjahres vollumfänglich entsteht, auch für die Monate in denen der Anspruch auf Elternzeit ausgeübt wird. Dem Arbeitgeber verbleibt lediglich das Kürzungsrecht des § 17 BEEG.

Dies gilt jedenfalls, wenn nicht weitere Rechtgrundlagen für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, wie z. B. Tarifverträge, vorhanden sind.

Ob dies der Fall ist, bedarf jeweils der Prüfung im Einzelfall und kann ohne genaue Prüfung des Sachverhalts nicht pauschal beantwortet werden.

vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011, Az. 9 AZR 197/10

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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen

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