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Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung – Erfordernis der Mahnung trotz Fälligkeit

2 Min. Lesezeit 07.08.2013
Dieser Beitrag ist von 2013. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstehen für den Arbeitnehmer eine Vielzahl von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber.

Einer dieser Ansprüche ist, für den Fall des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen, der Anspruch auf Abgeltung der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch vorhandenen Resturlaubsansprüche.

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der bestehende Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten.

Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsanspruch hat, welcher wegen dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig.

In diesem Zusammenhang hatte das LAG Schleswig-Holstein über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche wegen eines angeblichen Zahlungsverzuges geltend gemacht hatte.

Der Arbeitnehmer behauptete, der Arbeitgeber habe sich mit der Zahlung der Urlaubsabgeltung in Verzug befunden, da der Arbeitgeber trotz Fälligkeit des Betrages keine Zahlung geleistet habe. Dadurch sei dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden.

Das zuständige LAG Schleswig-Holstein hat jedoch zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden und angenommen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber hätte mahnen müssen. Erst durch eine entsprechende Mahnung hätte der Arbeitgeber in Verzug geraten können.

Eine Mahnung war im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt.

Das Gericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber trotz Fälligkeit der Forderung hätte mahnen müssen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Mahnung im vorliegenden Fall aufgrund der Regelungen des § 286 BGB nicht entbehrlich sei.

Das Gericht geht in der Angelegenheit davon aus, dass die Urlaubsabgeltung keine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit darstelle, da der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeweils kein nach dem Kalender bestimmtes Datum sei.

Betroffenen Arbeitnehmern sollten daher den Arbeitgeber nach Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs schriftlich und unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern.

Lässt der Arbeitgeber die gesetzte Frist verstreichen, gerät er in Verzug und macht sich ggfs. schadensersatzpflichtig.

Ob der Arbeitgeber hinreichend gemahnt worden ist, kann im Einzelfall durch eine entsprechende anwaltliche Beratung geklärt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sven Siegrist, Schwetzingen

http://www.arbeitsrecht-anwalt24.de

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