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    Cornelia Klüting
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Urlaubsabgeltung durch Freistellung während der Kündigungsfrist

    Veröffentlicht von: Rechtsanwältin Cornelia Klüting



    Häufig werden
    Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von
    der Arbeit freigestellt. Der Arbeitgeber legt dabei in der Regel Wert darauf,
    dass damit auch etwaige noch bestehende Urlaubsansprüche erfüllt sind. Selbstverständlich
    ist dies jedoch nicht. Die Freistellung an sich bewirkt keine Anrechnung der
    offenen Urlaubstage. Sofern der Arbeitgeber dies nicht explizit mit aufführt,
    hat der Arbeitnehmer daher mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen
    Anspruch auf Abgeltung noch bestehender Urlaubsansprüche in Geld aus § 7 Abs. 4
    BUrlG. 

    Der Arbeitgeber muss den
    Arbeitnehmer ausdrücklich „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche“
    freistellen, will er den Abgeltungsanspruch verhindern. Da die Urlaubserteilung
    grundsätzlich unwiderruflich erfolgt, muss die Unwiderruflichkeit der
    Freistellung nicht ausdrücklich erklärt werden. Eine Anrechnung des Urlaubs
    scheidet aber dann aus, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf der Freistellung
    vorbehält (BAG, Urteil vom 14.03.2006 – 9 AZR 11/05). 

    Hintergrund dafür, dass
    Arbeitgeber sich in der Vergangenheit oft gezwungen sahen, die Freistellung nur
    widerruflich auszusprechen, war die frühere Auffassung des Bundessozialgerichts
    (BSG), wonach  bei einer unwiderruflichen
    Freistellung das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit dem
    Ende der tatsächlichen Beschäftigung endete und nicht erst bei Ende des
    Vertragsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist. Von dieser Auffassung ist
    das BSG jedoch bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2008 abgewichen. Eine die
    Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung und in der
    Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung kann daher auch dann
    vorliegen, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer
    einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der
    Arbeitsleistung freigestellt ist (BSG, Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R). 

    Will der Arbeitgeber
    also die Anrechnung des Urlaubs in der Freistellungsphase bis Ablauf der Kündigungsfrist
    erreichen, so genügte bisher die Formulierung: „Hiermit stellen wir Sie unter
    Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses von der Arbeit frei.“ 

    Eine weitere Neuerung ergibt
    sich nun jedoch aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.05.2011.
    Der Arbeitnehmer wurde zum 31.03.2007 gekündigt und unter Anrechnung der noch
    offenen Urlaubsansprüche freigestellt. Die hierauf eingelegte Kündigungsschutzklage
    war erfolgreich, der Arbeitgeber musste den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Im
    Anschluss machte der Arbeitnehmer Resturlaubsansprüche für 2007 geltend. Da der
    Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausgeschieden war, hätte
    ihm gem. § 5 Abs. 1 c) BUrlG bis zum 31.03.2007 nur ein Teilurlaub in Höhe von
    7,5 Tagen (bei 30 Tagen Gesamturlaub) zugestanden. Diese seien durch die
    Anrechnung erloschen, nicht jedoch die übrigen 22,5 Urlaubstage für das
    Kalenderjahr 2007.  Das BAG gab dieser Auffassung statt mit der Begründung, dass
    die Freistellungserklärung nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers
    auszulegen sei. Die Freistellungserklärung als einseitige empfangsbedürftige
    Willenserklärung müsse eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang die
    Urlaubstage angerechnet werden. Kann der Arbeitnehmer nicht eindeutig erkennen,
    in welchem Umfang (Teilanspruch oder Jahresanspruch) der Arbeitgeber den
    Urlaubsanspruch erfüllen will, so geht dies zu Lasten des Arbeitgebers mit der
    Folge, dass nur der Teilanspruch erfüllt wird (BAG vom 17.05.2011 – 9 AZR
    189/10). 

    Arbeitgeber sind daher –
    insbesondere bei Kündigungsterminen in der ersten Jahreshälfte – gut beraten,
    wenn sie in der Freistellungserklärung eindeutig angeben, dass die Anrechnung
    für den kompletten Jahresurlaub erfolgen soll. Ansonsten gehen sie bei
    verlorenem Kündigungsschutzprozess das Risiko ein, dass der Arbeitnehmer
    Resturlaubsansprüche geltend macht. 

    Umgekehrt sollten
    Arbeitnehmer insbesondere nach gewonnener Kündigungsschutzklage genau prüfen,
    ob und in welchem Umfang noch Resturlaubsansprüche bestehen, die nicht durch die
    Freistellung erfüllt wurden.



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