rechtsanwalt.net
Arbeitsrecht

Unterzeichnung einer Kündigung – Schriftformerfordernis

1 Min. Lesezeit 31.07.2010
Dieser Beitrag ist von 2010. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Gemäß § 623 BGB bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für ihre Wirksamkeit ausnahmslos der Schriftform.

Zur Einhaltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses gehört insofern auch, dass die Kündigung von dem Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist.

Dazu gehört auch, dass der vollständige Namenszug ausgeschrieben wird.

Eine Paraphierung mit einem Namenskürzel ist insofern nicht ausreichend das Schriftformerfordernis zu erfüllen.

Aus der Gestaltung und dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung niederschreiben wollte.

Nicht erforderlich ist, dass der Namenszug lesbar ist.

vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 –

Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen

http://www.arbeitsrecht-anwalt24.de

Beitrag teilen: LinkedIn Facebook X WhatsApp E-Mail

Weitere Rechtstipps: Arbeitsrecht

Für Anwältinnen und Anwälte

Auch Ihr Rechtstipp kann hier stehen.

Tragen Sie Ihre Kanzlei ein und veröffentlichen Sie eigene Beiträge — mit Foto und Link auf Ihr Profil.

  • Bewertungs-Siegel für Ihre Website
  • Rechtstipps veröffentlichen
  • Anfragesystem für Ihre Website
Kanzlei kostenfrei eintragen → Für Anwälte kostenfrei — ohne Provisionen, ohne Laufzeit.

Ihr Schreiben wird gelesen …

Die KI erkennt Absender, Fristen und beantwortet erste Fragen — dauert einen Moment.